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Lohnverrechnung Kurzarbeit
#1
Hallo,

ich habe mir sehr viele Beiträge auf den verschiedenen Portal durchgelsen und bin mir bei einigen Punkten nicht ganz sicher, wie ich diese Handhaben soll
bzw. hätte ich gerne eine Meinung dazu:

Grundsätzlich würde ich die Lohnverrechnung April und wahrscheinlich auch Mai (Bemessungsgrundlage Basis Gehalt/Lohn Februar bzw. März - je nach Kurarbeitsbeginn) normal abrechnen und einen Abzug (je nach Nettosatzrate) machen


1) Freiwillige Bezahlung der Ü Pauschale (ich habe gelesen das es gehen sollte) - somit steigt die Nettosatzrate für diesen Mitarbeiter?, beim AMS ist die Bemessungsgrundlage ohne

     Ü Pauschale (da diese widerruflich ist) . SV mäßig muss diese so und so miteinbezogen werden (100% Bemessung VOR Kurzarbeit)

     Der Klient bekommt halt vom AMS weniger pro Ausfallsstunde vergütet (ohne Ü Pauschale)


2) Schmutzzulage (sv frei, lst frei)      - kann diese zusätzlich zur Nettosatzrate ausbezahlt werden (nach tatsächlicher Arbeitsleistung)? - steckt ja nicht im Referenzwert da sv frei

                                                           (z.b. KV Rauchfangkehrer - fixer Monatswert der auf Stundenbasis aliquotiert wird)

    Gefahrenzulage (lst frei)                  -kann diese zusätzlich zur Nettosatzrate ausbezahlt werden (nach tatsächlicher Arbeitsleistung)

    Trinkgeldpauschale (sv pflichtig)    - diese würde je nach Arbeitsleistung aliqout berechnet werden und erhöht die SV Beitragsgrundlage (z.b. KV Friseure)


3) Gehaltsumwandlung monatlicher Abzug Euro 25,00 - darf dieser Wert die Nettosatzrate vermindern oder muss diese um die Euro 25,00 erhöht werden?


4) Feiertagsarbeit - wird im Rahmen der Netto/Brutto Garantie entlohnt - also in der Nettosatzrate enthalten oder? (z.b. KV Tankstelle)

    Obwohl hier die betroffenen Mitarbeiter aufschreien werden?



Ich hätte es so verstanden, dass der Klient mehr ausbezahlen könnte/darf - aber es mindestens die Nettosatzrate (80-90%) sein muss.
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#2
Ich kann und darf mich im Moment maximal in Bezug auf die Lohnverrechnung für April 2020 auf Basis der Handlungsanleitung äußern. Was dann den Kalendermonat Mai 2020 betrifft, so wird es dazu eine umfangreiche Beispielsammlung und ein umfangreiches FAQ-Protokoll geben, das beides noch in Ausarbeitung ist und über deren Inhalte ich mich erst nach der Freigabe äußern kann.

zu Frage 1:

Kann ich grundsätzlich unterschreiben bis auf eine Sache: ob der Arbeitgeber tatsächlich weniger Beihilfe bekommt, hängt von den geleisteten Stunden und nicht zwingend von den bezahlten Stunden ab (was bei der Überstundenpauschale durchaus ins Gewicht fällt).


zu Frage 2:

Bei dieser Frage müsste man sich ev. auch ein wenig über die konkreten Falldetails unterhalten. Allgemeine Aussagen dazu laufen Gefahr in folge möglicher Oberflächlichkeit am Ende zu Missverständnissen zu führen. Im Falle von Schmutzzulagen ist es in jedem Fall so, dass für die Zeit außerhalb der reduzierten Arbeitszeit (d. h. aktiv gearbeitet oder fortzahlungspflichtig wegen Urlaub, Krankenstand etc.) diese (anteilig) zu bezahlen sind. Betreffend die ausfallenden Stunden werden sie definitiv außer Betracht bleiben. Bezahlt man sie aber auch für diese Zeit freiwillig weiter, so hat dies keine negative Auswirkung auf die Beihilfe.

Bei der Gefahrenzulage verhält es sich so, dass diese sowohl (wie die Schmutzzulage) anteilig bezahlt wird, als auch in der Kurzarbeitsbeihilfe landen wird.

Betreffend die Trinkgeldpauschale wird es voraussichtlich so sein, dass diese keine Besonderheit bei der Kurzarbeit darstellen wird, weil sie ja nur die SV/BV-Beitragsgrundlage erhöht und keine Leistung durch den Dienstgeber darstellt. Die SV/BV-Beitragsgrundlage muss ja ohnedies bei 100 % insgesamt liegen bleiben.

zu Frage 3:

Gehaltsumwandlungen und damit verbundene Abzüge sind in der Praxis nicht immer gleich. Hier müsste man sich den konkreten Sachverhalt ansehen, um zu wissen, wie man dann vorgeht. Ich denke aber, dass der genannte Abzug grundsätzlich nichts an der "Rate" ändert, weil er aus meiner Sicht auch nicht als "Nettowert" zu sehen ist, sondern wohl eher als ein Betrag, der - ähnlich wie eine Pfändung oder ein Vorschuss - den Nettobetrag zum Auszahlungsbetrag führt.


zu Frage 4:

Tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit sehe ich persönlich auch als im Rahmen der Nettogarantie zu ersetzen (unter Beibehaltung der Steuerfreiheit nach § 68 Abs. 1 EStG 1988).

Beachten Sie bitte, dass Fragen zur Berechnung im Rahmen der Kurzarbeits-LV von mir erst beantwortet werden können, wenn unsere Taskforce-Ergebnisse feststehen. Es gibt in den nächsten Tagen ein paar Anpassungen bei den Interpretationen und ich möchte vermeiden, dass ich hier Aussagen verkünde, die ev. dann nicht mehr aktuell sind.
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#3
Vielen lieben Dank für ihre Unterstützung Smile
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