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Schadet nicht angeordneter Urlaub der Kurzarbeitsbeihilfe?
#1
Liebe Forumsgemeinde!
 
Wem ist schon aufgefallen, dass die WKO beim Thema „ist mangelnder Urlaubsverbrauch für die KuA-Beihilfe schädlich“ die Informationen auf der homepage geändert hat ?
 
Angeblich soll es für die KuA-Beihilfe schädlich sein, wenn in geschlossenen Betrieben die Anordnungsmöglichkeit nach § 1155 Abs 3 ABGB nicht ausgeschöpft wird.
So hätte ich es bisher nicht verstanden und kann das so auch beim AMS nicht nachlesen (eher im Gegenteil, siehe zB Fußnote 4 der AMS-Richtlinie).
 
Die frühere Sammelfrage 27 des WKO-FAQ wurde offenbar seit kurzem zu Frage 28 und lautet in der fraglichen Passage:
 
Müssen Urlaub und Zeitguthaben verbraucht werden?
Beschäftigte sind dazu aufgefordert, Alturlaub und Zeitguthaben vor oder während der Kurzarbeit zur Gänze zu konsumieren.
Bei Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über 3 Monate hinaus sollen die Beschäftigten weitere 3 Urlaubswochen des laufenden Urlaubsjahrs konsumieren. 
In jenen Fällen, in denen Urlaubsverbrauch bzw. Verbrauch von Zeitguthaben vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin nicht einseitig angeordnet werden kann, ist diesbezüglich ein ernstliches Bemühen, aber kein bestimmter Erfolg nachzuweisen. Gelingt keine Einigung über den Abbau von Alturlauben bzw. Zeitguthaben, schadet dies dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin hinsichtlich des Bezugs der Kurzarbeitsbeihilfe nicht; die Ablehnungen durch Beschäftigte sollte in nachweisbarer Form (z.B. schriftlich, Mail, SMS) erfolgen und aufbewahrt werden. 
Achtung:
Seit 5.4.2020 gilt: Betriebsvereinbarungen nach § 97 Abs. 1 Z 13 in Zusammenhang mit der Corona-Kurzarbeit können auch Regelungen zum Verbrauch des Urlaubs, ausgenommen Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr, und von Zeitguthaben treffen. – Auch bezüglich des Abschlusses solcher Urlaubsverbrauchs-Betriebsvereinbarungen ist zur Wahrung der Kurzarbeitsbeihilfe ein ernstliches Bemühen nachzuweisen.
Von 15.3. bis 31.12.2020 gilt: Beschäftigte, deren Dienstleistung aufgrund von Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes (die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen; BGBl. Nr. 12/2020,) nicht zustande kommen, sind verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin in dieser Zeit Urlaubs- und Zeitguthaben zu verbrauchen. – Wird diese Anordnungs-Möglichkeit bei Kurzarbeit nicht ausgeschöpft, erhält der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin keine Kurzarbeitsbeihilfe!
 
Das ist eine ganz gravierende Änderung !
Früher (als Frage 27) hat das ganz anders geklungen und auch auf dem „Factsheet-Urlaubsverbrauch“ der WKO kann man – auch gerade eben noch - lesen:
 
Wann kann der Arbeitgeber Urlaub oder Zeitausgleich anordnen?
Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber Urlaub und Zeitausgleich einseitig anordnen, wenn
Maßnahmen gemäß COVID-19-Maßnahmengesetz (v.a. VO 96/2020) zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen UND
Dienstleistungen aufgrund solcher Maßnahmen nicht zustande kommen.
 
Der Arbeitgeber kann in dem Fall (er muss nicht!) den Verbrauch in folgendem Rahmen anordnen:
Urlaubsansprüche aus alten Urlaubsjahren in vollem Ausmaß;
Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr im Ausmaß von maximal 2 Wochen;
Insgesamt können maximal 8 Wochen an Urlaub und Zeitausgleich angeordnet werden.
Nicht angeordnet werden kann der Verbrauch von Zeitguthaben, die auf einer Umwandlung von Geldansprüchen in Freizeit durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung beruhen (z.B. Freizeitoption).
 
Urlaub und Zeitausgleich bei Corona-Kurzarbeit
Der Arbeitgeber muss sich bemühen, dass Arbeitnehmer allfällige Urlaubs- und Zeitguthaben vor oder während der Kurzarbeit verbrauchen, indem er allen Arbeitnehmern den Verbrauch anbietet. Der Urlaubsverbrauch ist also keine zwingende Voraussetzung für Kurzarbeit!
Für den Nachweis des Bemühens des Arbeitgebers empfehlen wir, auf dem Antrag an das AMS (COVID-19-Kurzarbeitsbehilfe) handschriftlich folgenden Satz auf der ersten Seite unter „Allgemeine Angaben“ zu ergänzen:
„Der Verbrauch von Alturlaub / Zeitguthaben wurde allen Mitarbeitern angeboten, aber nicht (von allen) angenommen.“
 
 
 
Bin ratlos (siehe die rot eingefärbten Passagen) … Was gilt jetzt ?
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#2
Das ist der neu abgestimmte Text. Der gilt ab nun.
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#3
Shocked 
Na, das ist ja eine tolle Änderung.  Dodgy Für mich war das eine der Fragen, die ich im Kopf als "geklärt" abgehakt habe...

Das wird viele ernste Probleme zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer verursachen.
In der Sozialpartnervereinbarung, die die Dienstnehmer vorgelegt bekommen haben steht ja immer noch folgendes:

Hinweis: Da der Urlaubsverbrauch (bzw. Verbrauch von Zeitguthaben) von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet werden kann, hat er/sie gegenüber dem AMS lediglich ein ernstliches Bemühen und keinen bestimmten Erfolg nachzuweisen. Kommt es etwa in Verhandlungen mit den ArbeitnehmerInnen zu keiner Einigung über den Abbau von Alturlauben (bzw. von Zeitguthaben), kann der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin trotzdem mit der vereinbarten Kurzarbeit beginnen. (aktuellste Version der Sozialpartnervereinbarung Stand: 27.03.2020)

Da dieser Ausschnitt aus der aktuellsten Version stammt, haben bis jetzt alle Dienstgeber genau diese Vereinbarung mit den Dienstnehmern abgeschlossen. Bei manchen hat eine Urlaubsvereinbarung funktioniert, bei anderen hat der Dienstnehmer sich geweigert. Ernstliches Bemühen liegt also vor.
Wie soll man das jetzt dem Dienstnehmer (arbeitsrechtlich korrekt) beibringen, dass er sich der einseitigen Anordnung des Urlaubsverbrauchs fügen muss, obwohl eine andere Vereinbarung getroffen wurde?

Außerdem:

Unternehmer, die Kurzarbeit eingeführt haben und deren Auftragslage sich verbessert, sollen laut Empfehlung des AMS (Newsletter 6) die Kurzarbeit nicht beenden, wenn die Geschäfte scheinbar wieder normal laufen. Diese Unternehmer lassen die Kurzarbeit als Rückversicherung aufrecht, haben mehr Arbeit für die Dienstnehmer und sollen sie jetzt auf Urlaub schicken, obwohl sie sie jetzt für den Aufschwung dringend brauchen?? All das nur, damit sie die Kurzarbeitsbeihilfe für die vergangenen und zukünftigen Wochen nicht verlieren oder zurück zahlen müssen?
Hier besteht definitiv Aufklärungsbedarf! Nicht nur über die WKO-FAQ, in die wenige täglich reinschauen.


Wir alle wollen dieses "DING" Kurzarbeit verstehen, diese "Ping-Pong"-Meldungen (ja/doch nicht/vielleicht) von hoher Stelle machen es unmöglich.
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#4
Smile 
(Hoffentlich) erfreuliche Nachrichten: der "rote Satz" hat die Frage 28 des WKO-FAQ verlassen ...
Big Grin
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