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Teilerfolg: umstrittener Passus aus WK-FAQ betreffend Urlaub gestrichen!
#1
Teilerfolg: umstrittener Passus aus WK-FAQ betreffend Urlaub gestrichen!

Ein kleiner Teilerfolg konnte nun verbucht werden.

Jene umstrittene Passage in den FAQ der WK betreffend mögliche Streichung von Kurzarbeitsbeihilfen, wenn in Covid-19-Betriebsschließungsfällen kein Urlaubskonsum angeordnet wurde oder im Falle des Vorliegens von Betriebsräten nachgewiesen werden muss, dass man sich bemüht hat, eine Kurzarbeits-BV mit verpflichtenden Urlaubskonsum zu erlangen (gleichfalls als Voraussetzung für die Gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe) wurde herausgenommen.
Zusätzlich findet man in den FAQ des Arbeitsministeriums (Stand: 21.04.2020) folgenden Eintrag:

Während einer Entgeltfortzahlung nach § 1155 ABGB und Unterbleibens der Dienstleistung kann der Arbeitgeber einseitig den Verbrauch von Urlaub oder Zeitguthaben anordnen. In diesem Fall (Urlaub, Zeitguthaben) kann eine Kurzarbeitsbeihilfe nicht gewährt werden.
Ordnet der Arbeitgeber keinen Urlaubs- oder Zeitguthabensverbrauch an und trägt daher die Entgeltfortzahlung, kann eine Kurzarbeitsbeihilfe gewährt werden.


Also: Entwarnung!
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