25.04.2020, 14:54
Dauer der Kurzarbeit - vorzeitige Beendigung - Fortsetzung
Die COVID-19 Kurzarbeitsrichtlinie ermöglicht eine Erstgewährung (bis höchstens drei Monate) und eine Verlängerung (um maximal drei weitere Monate). Demnach kann es nur zwei Kurzarbeitsfälle geben.
Im Rahmen von COVID-19 sind Kurzarbeitszeiträume nur bis 30.9.2020 zulässig, demnach enden (Verlängerungs-)Projekte spätestens am 30.9.2020.
Die COVID-19 Kurzarbeitsrichtlinie ermöglicht eine Erstgewährung (bis höchstens drei Monate) und eine Verlängerung (um maximal drei weitere Monate). Demnach kann es nur zwei Kurzarbeitsfälle geben.
Wird nun die Erstgewährung arbeitsrechtlich vorzeitig beendet (Punkt II der Sozialpartnervereinbarung) und das AMS (Begehren, Verpflichtungserklärung Punkt 7) iZm der Übermittlung der Monatsabrechnung im eAMS-Konto (Allgemeine Nachricht/Textfeld) über die vorzeitige Beendigung/letztmalige Monatsabrechnung informiert und die vorzeitige Beendigung auch im Durchführungsbericht dokumentiert, wird das Kurzarbeitsprojekt auch beihilfenrechtlich abgeschlossen.
Bei einem späteren neuerlichen Begehren (samt neuer rechtsgültiger Sozialpartnervereinbarung) handelt sich dann um ein Verlängerungsbegehren.
Bei Corona-Kurzarbeit können sich auch erst im Sommer die Notwendigkeit neuerlicher Beschränkungen oder Corona-bedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten ergeben (Auftragseinbrüche, Zulieferprobleme,...).
Derzeit sieht die Richtlinie allerdings eine "unmittelbare" Verlängerung vor. Dieser Punkt ist daher noch nicht abschließend beantwortbar.
Die Antragsprüfung und -entscheidung erfolgt im Falle der Verlängerung analog zu den Vorgangsweisen bei Erstgewährung.