27.04.2020, 17:11
Kurzarbeit und sonstige Dienstfreistellungen nach dem AngG, ABGB und Urlaubsgesetz
Weiters gebührt für diese Zeit die Kurzarbeitsbeihilfe. Zeiten der Dienstfreistellung zählen als verrechenbare Ausfallsstunden abzüglich der tatsächlich vereinbarten Arbeitsleistung.
Das vom Arbeitgeber während der Dienstfreistellung (§ 8 Abs. 3 AngG, § 1154b Abs. 5 ABGB, Pflegefreistellung, Betreuungsfreistellung) zu leistenden Entgelt ergibt sich aus der in der Kurzarbeitsvereinbarung festgelegten Entgeltersatzregelung.
Weiters gebührt für diese Zeit die Kurzarbeitsbeihilfe. Zeiten der Dienstfreistellung zählen als verrechenbare Ausfallsstunden abzüglich der tatsächlich vereinbarten Arbeitsleistung.