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Aktuelle Information der ÖGK - Abteilung Leistung - SV-Beitragsgrundlage während Kurz
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Aktuelle Information der ÖGK - Abteilung Leistung - SV-Beitragsgrundlage während Kurzarbeit für Zeiträume des Teilkrankenentgelts sowie des entgeltsfreien Krankenstandes

Vorgehensweise bei KG-Berechnung iZm Kurzarbeit

§ 125 Abs. 1 ASVG lautet:

„(1) Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ist der für die Beitragsermittlung heranzuziehende und auf einen Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst, der dem/der Versicherten in jenem Beitragszeitraum (§ 44 Abs. 2) gebührte, der dem Ende des vollen Entgeltanspruches voranging; bei freien Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen ist die Bemessungsgrundlage aus dem Durchschnitt der drei letzten Beitragszeiträume zu bilden. Liegen solche Beitragszeiträume nicht vor, so ist der laufende Beitragszeitraum maßgebend. Lohn- und Gehaltserhöhungen auf Grund von Normen kollektiver Rechtsgestaltung sind zu berücksichtigen.“
Nachdem die Beiträge zur Sozialversicherung von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber auf Basis des ungekürzten Einkommens vor Eintritt in die Kurzarbeit gezahlt werden, ist jedenfalls (unabhängig, ob die/der DG im Erkrankungsfall noch EFZ leistet oder diese ggf. schon durch Vorerkrankungen erschöpft ist) auch zur Bemessung des KG auf den, der Arbeitszeitverkürzung letztvorangegangenen Beitragszeitraum abzustellen.
Als Beitragsgrundlage ist die Allgemeine Beitragsgrundlage in besonderen Fällen heranzuziehen – § 47 lit. b iVm § 11 Abs. 3 lit. d ASVG. Zudem ist nach 
§ 37b Abs. 5 AMSG ein Günstigkeitsvergleich zwischen der aktuellen Beitragsgrundlage und der Beitragsgrundlage vor Beginn der Kurzarbeit vorzunehmen.

Konkret ist ein Vergleich zwischen

der Beitragsgrundlage vor Beginn der Kurzarbeit und

jener Beitragsgrundlage, die die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer hätte, würde keine Kurzarbeit vorliegen,

anzustellen. 

Dies ist beispielsweise für Lehrlinge relevant, die erst unmittelbar vor Beginn der Kurzarbeit ihre Lehre beendet haben. Von der jeweils höheren Beitragsgrundlage sind die Sozialversicherungsbeiträge sowie die Leistungen aus der Pflichtversicherung zu bemessen.
Anmerkung: diese Info entspricht dem, was ich bereits in den letzten Wochen auch in meinen Kurzarbeitstabellen habe "durchsickern" lassen. 


Während des Zeitraumes der Kurzarbeit gibt es auch im Falle des entgeltsverkürzten als auch im Falle des entgeltsfreien Krankenstandes die 100 %ige-SV-Beitragsgrundlage.
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