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Ablauf der Stundungen bei der ÖGK am 31.05.2020
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Ablauf der Stundungen bei der ÖGK am 31.05.2020

Zur Zeit informiert die ÖGK darüber, dass mit 31. Mai 2020 die Stunden ablaufen werden und

ÖGK-Information in Zusammenhang mit dem Coronavirus

Liebe Dienstgeberinnen und Dienstgeber!

Liebe Bevollmächtigte und Bevollmächtigter!

Wie auch schon seit Beginn der Krise, wird die ÖGK selbstverständlich auch weiterhin Betriebe unterstützen, die in Folge der Corona-Krise mit Engpässen bei der Liquidität oder gar dem gänzlichen Ausfall der liquiden Mittel kämpfen. Die wirtschaftliche Situation ist weiterhin außergewöhnlich und den Dienstgebern soll möglichst unbürokratisch mit wesentlichen Zahlungserleichterungen geholfen werden.

In einem ersten Schritt hat der Gesetzgeber am 20.3.2020 die Stundungen für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 (je nach Art des Betriebes gesetzlich oder auf Antrag) sowie die Aussetzung sämtlicher Einbringungsmaßnahmen bis Ende Mai 2020 beschlossen.

Derzeit wird mit Hochdruck daran gearbeitet, eine weitere gesetzliche Bestimmung auf den Weg zu bringen. Diese soll in Anlehnung an den aktuellen § 733 ASVG zusätzliche Zahlungserleichterungen sowohl für die COVID-Beitragszeiträume (02/03/04-2020) als auch für kommende Beitragszeiträume im Jahr 2020 beinhalten. Eine unkomplizierte Antragseinbringung und Abwicklung ist im Sinne der Kundenorientierung dabei unser oberstes Ziel.

Da wir mit einer weiteren gesetzlichen Regelung rechnen dürfen, ersuchen wir Sie mit dem Stellen von Raten-/Stundungsanträgen für Ihr Unternehmen bzw für Ihre Klienten vorerst noch zuzuwarten.

Wir werden rechtzeitig, vor Auslaufen der aktuellen Maßnahmen (31.05.2020) über WEBEKU, über die Homepage der ÖGK und andere uns zur Verfügung stehende Kanäle, über die Entwicklung und weitere Schritte informieren. Im Sinne der österreichischen Wirtschaft wird die ÖGK den Betrieben jedenfalls auch weiterhin unterstützend zur Seite stehen.

Anmerkung:

Es scheint eine Regelung zu kommen, welcher zufolge die gestundeten SV-Beiträge auf 11 Monate im Kalenderjahr 2021 aufgeteilt werden sollen.

Eine Ausnahme soll es aber geben, nämlich Zeiträume, für welche die Kurzarbeitsbeihilfe gewährt wurde. Hier möchte man die Beiträge, die ja "gefördert" wurden, bis 15. des zweitfolgenden Kalendermonats (der auf das Ende der Kurzarbeit folgt)


Der Gesetzesentwurf ist "unterwegs". Sobald er "spruchreif" ist, werde ich darüber berichten.
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