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3 Fragen von mir und 3 Antworten aus dem Arbeitsministerium zur Kurzarbeit
#1
3 Fragen von mir und 3 Antworten aus dem Arbeitsministerium zur Kurzarbeit

1. Ist es auch möglich, für Zeiträume der Entgeltsfortzahlung als Folge von Arbeitsunfällen "ausfallende Stunden" für Zwecke der Kurzarbeitsbeihilfe zu melden?
Nach Ansicht des Arbeitsministeriums waren ja ursprünglich sämtliche "Nichtleistungszeiten" beihilfenuntauglich. Die Sozialpartner haben dann in weiterer Folge die Entgeltsfortzahlung für Krankheiten "hineinreklamiert", sodass arbeitsunfallbedingte Stunden der Entgeltsfortzahlung nicht erfasst sind.
Anmerkung: hier dürfte das letzte Wort noch nicht gesprochen sein. Es wird hier noch einmal "nachverhandelt"

2. Wie kann man vermeiden, dass im Zuge einer korrekt ermittelten - aber reduzierten Entgeltsfortzahlung (zB wegen 50 %igen Teilentgelts) - und die dadurch verursachte Unterschreitung des Mindestbruttobetrages, keine Abrechnungsprobleme mit dem AMS entstehen?
In diesem Fall gibt man das Mindestbrutto ein und das AMS würde daraufhin allenfalls nachfragen, aber jedenfalls die Beihilfe im gebührenden Ausmaß gewähren.

3. Ist es möglich, dass man in Betrieben, die sich in Kurzarbeit befinden, neue Arbeitnehmer/innen aufnimmt oder führt das zu einem "Missbrauch" der Kurzarbeit? Es gibt hier nämlich unterschiedliche Antworten der einzelnen Landesgeschäftsstellen des AMS
Es gibt aus unserer Sicht (Sicht des Arbeitsministeriums) keinen rechtlichen Grund, warum Neuaufnahmen per se beihilfenschädlich sein sollten (mit Ausnahme von neuen Arbeitskräfteüberlassungen ==> dieses „Verbot“ entstammt der Sozialpartnervereinbarung.
Es kann natürlich Missbrauchskonstellationen geben, wenn die gesetzliche Voraussetzung „vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten“ nicht mehr erfüllt ist und man „wie wild“ rekrutiert.

3. Wir schädlich wirken sich geleistete Überstunden während der Kurzarbeit aus? Kommt es hier ev. zu monateübergreifenden (ev. rückwirkenden oder künftigen Kürzungen)?
Überstunden werden immer monatlich berücksichtigt (d. h. reduzieren die Ausfallsstunden des betreffenden Kalendermonats.

Überstunden zB im dritten Monat kürzen also nicht die Beihilfe im ersten Monat.

Anmerkung: hier bin ich noch am Abklären, ob eine personenübergreifende Kürzung denkbar wäre.

Copyright: Wilhelm Kurzböck
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