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Die AMS-Geschäftsführung lässt mitteilen: Kurzarbeit: Keine negative Auswirkung auf B
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Die AMS-Geschäftsführung lässt mitteilen: Kurzarbeit: Keine negative Auswirkung auf Beihilfe bei verspäteter Abrechnung

Die Kurzarbeits-Richtlinie sieht vor, dass die monatliche Abrechnung der Förderbeihilfe/Ausfallsstunden bis zum 28. des Folgemonats beim AMS eingebracht werden muss. Konkret bedeutet das, dass die angefallenen Ausfallsstunden für April 2020 bis 28. Mai 2020 einzureichen sind.

Aufgrund der aktuellen Situation sind viele Betriebe nicht in der Lage die monatliche Förderabrechnung fristgerecht einzureichen.

In Abstimmung mit dem AMS wird deshalb darauf hinweisen, dass eine verspätete Einreichung der monatlichen Abrechnung keine negativen Auswirkungen auf 
die Höhe bzw. den Anspruch der Kurzarbeits-Beihilfe hat.


Die Abrechnung sollte jedoch spätestens drei Monate nach der relevanten Förderperiode beim AMS eingereicht werden.
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