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Maßgebliches Bruttoentgelt im Falle der Verlängerung der Kurzarbeit
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Maßgebliches Bruttoentgelt im Falle der Verlängerung der Kurzarbeit

Kommt es zur Verlängerung der Kurzarbeit (Verlängerungsbegehren), so ist und bleibt sowohl für die Bemessung der Kurzarbeitsbeihilfe als auch für die Ermittlung des Bruttomindestentgelts (aus der Nettosicherung bzw. Nettogarantie) das Bruttoentgelt aus dem Kalendermonat vor der Erstgewährung maßgeblich.


Dies gilt auch für den Fall, dass ein Lehrling noch während der Phase 1 (also während der Erstgewährungsphase) das Lehrjahr gewechselt hat oder "auslernt".

Dabei wird aber zu beachten sein, dass das Entgelt für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung sehr wohl auf Basis eines allfällig durch Erhöhungen (Vorrückungen, KV-Erhöhungen, Lehrjahrwechsel, Übernahme von Lehrverhältnis in Arbeiter- oder Angestelltendienstverhältnis etc.) veränderten Entgelts anteilig zu ermitteln ist und durch die Differenzziehung zum gesicherten Mindestbruttoentgelt (zur eingefrorenen Nettosicherung) die (kommunalsteuerfreie) Kurzarbeitsunterstützung sinkt.



Lernt hingegen ein Lehrling während der Phase 2 aus oder wechselt er während der Phase 2 das Lehrjahr (Phase 2= Erstgewährung ab 1. Juni 2020 oder echtes Verlängerungsbegehren nach der Phase 1), so muss die Nettosicherung (also das Mindestbruttoentgelt) auf der Basis des aktuellen Entgelts ermittelt werden, das ohne Kurzarbeit gebührt hätte (ab dem Zeitpunkt, ab dem die Veränderung dann eintritt).
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