11.06.2020, 17:04
6 Fragen und Antworten - mit der Finanzverwaltung abgestimmt - zur geänderten Essensbonsregelung ab 1.7.2020
Aus Anlass der per 1. Juli geänderten Randzahlen der Lohnsteuerrichtlinien für den Bereich der Essensmarken gab es für mich Grund ein paar Fragen zur neuen Auslegung zu stellen, die sich den neuen Formulierungen ergeben hatten.
Frage 1:
Bedeutet die Rz 95a LStR 2002 quasi eine betragliche Durchrechnung? Wenn der Tageswert eines Gutscheines zB € 10,00 ausmacht, aber ein Arbeitnehmer diesen nur für 3 Tage in der Woche bekommt (im Rahmen einer 5-Tage-Woche), dann kann sich das nach der neuen Rz 95a LStR 2002 durchaus ausgehen. Sehe ich das richtig so?
Antwort zu Frage 1:
Der Tageswert eines Gutscheines darf 8 Euro nicht übersteigen, egal für wieviel Tage.
Frage 2:
Bedeutet die neue Rz 95a LStR 2002, dass ungeachtet der tatsächlichen Arbeitstagezahl jedenfalls für 19 Arbeitstage (18,3 ==> aufgerundet) in einem ganzen Beschäftigungsmonat Essensmarken mit Maximalwert in Höhe von € 8,00 bzw. € 2,00 ausgegeben werden können? Ich meine konkret: Urlaube, Krankenstände, ZA-Tage, Feiertage spielen hier keine Rolle. Es stehen dennoch entweder € 152,00 (19 x € 8,00) oder € 38,00 (€ 2,00 x 19) pro ganzem Kalendermonat zu.
Antwort zu Frage 2:
Nein, es ist immer auf die konkreten Arbeitstage abzustellen.
Frage 3:
Werden im Falle reduzierter Arbeitstagevereinbarungen (4-Tage-Woche bei Voll- und Teilzeitkräften, lange Woche - kurze Woche bei Voll- und Teilzeitkräften, 4/3/2/1-Tage Woche bei Teilzeitkräften) die Werte aliquotiert, da ja diese "auf Basis einer 5-Tage-Woche" ermittelt wurden (bedeutet "auf Basis einer 5-Tage-Woche", dass vorausgesetzt wird, dass man eine 5-Tage-Woche hat oder bedeutet dies nur, dass - egal, wieviele Arbeitstage vereinbart sind - immer diese maximalen Werte gelten)?
Antwort zu Frage 3:
Nein. Es ist immer auf die konkreten Arbeitstage abzustellen.
Frage 4:
Ein/e Arbeitnehmer/in tritt am 10.06.2020 ein. Bedeutet dies, dass man hier dennoch für 19 Arbeitstage Gutscheine ausgeben kann (für diesen Rumpfmonat) oder muss man im Rahmen des Rumpfmonates noch einmal aliquotieren?
Antwort auf Frage 4:
Es ist immer auf die konkreten Arbeitstage abzustellen.
Frage 5:
Soll man Karenzierungen, Mutterschutz, Papamonat etc. wie unterjährigen Ein- bzw. Austritt behandeln und eine entsprechende Aliquotierung vornehmen
Antwort zu Frage 5:
Es ist immer auf die konkreten Arbeitstage abzustellen.
Frage 6:
Die Anrechnung des großen Essensbonsfreibetrages bei Diäten wird vermutlich bleiben, wie sie ist und der Wegfall beim kleinen Essensbonsfreibetrag wird vermutlich auch so bleiben, wie er bis dato war, da diese Randzahl unverändert blieb.
Antwort zu Frage 6:
Ja
Anmerkung durch Finanzverwaltung:
Essensgutscheine werden im Vorhinein ausgegeben. Die in den LStR 2002 Rz 95a genannten 220 Tage sind nur beispielhaft für eine ganzjährige Beschäftigung zu sehen, quasi als Orientierung bei der Ausgabe. Dabei sind Urlaube, Krankenstände, Feiertage und sonstige Dienstabwesenheiten pauschal berücksichtigt. Im Einzelfall ist natürlich auf die tatsächlichen Arbeitstage abzustellen. Das ergibt sich aus dem Gesetzestext, der im Rahmen des Wirtepakets (19. Covid-19 Gesetz) nur hinsichtlich der Beträge geändert wurde und unverändert vom „Arbeitstag“ spricht.
Diese Ausführungen beziehen sich auf die über den nachstehenden Link auffindbaren Ausführungen, die per 1. Juli 2020 eine Anhebung der Essensmarkenfreibeträge zum Inhalt haben sowie die Möglichkeit zur kumulierten Einlösung der Gutscheine an jeglichem Wochentag (auch an Wochenenden):
https://findok.bmf.gv.at/findok?executio...6cdb7c8f38
Aus Anlass der per 1. Juli geänderten Randzahlen der Lohnsteuerrichtlinien für den Bereich der Essensmarken gab es für mich Grund ein paar Fragen zur neuen Auslegung zu stellen, die sich den neuen Formulierungen ergeben hatten.
Frage 1:
Bedeutet die Rz 95a LStR 2002 quasi eine betragliche Durchrechnung? Wenn der Tageswert eines Gutscheines zB € 10,00 ausmacht, aber ein Arbeitnehmer diesen nur für 3 Tage in der Woche bekommt (im Rahmen einer 5-Tage-Woche), dann kann sich das nach der neuen Rz 95a LStR 2002 durchaus ausgehen. Sehe ich das richtig so?
Antwort zu Frage 1:
Der Tageswert eines Gutscheines darf 8 Euro nicht übersteigen, egal für wieviel Tage.
Frage 2:
Bedeutet die neue Rz 95a LStR 2002, dass ungeachtet der tatsächlichen Arbeitstagezahl jedenfalls für 19 Arbeitstage (18,3 ==> aufgerundet) in einem ganzen Beschäftigungsmonat Essensmarken mit Maximalwert in Höhe von € 8,00 bzw. € 2,00 ausgegeben werden können? Ich meine konkret: Urlaube, Krankenstände, ZA-Tage, Feiertage spielen hier keine Rolle. Es stehen dennoch entweder € 152,00 (19 x € 8,00) oder € 38,00 (€ 2,00 x 19) pro ganzem Kalendermonat zu.
Antwort zu Frage 2:
Nein, es ist immer auf die konkreten Arbeitstage abzustellen.
Frage 3:
Werden im Falle reduzierter Arbeitstagevereinbarungen (4-Tage-Woche bei Voll- und Teilzeitkräften, lange Woche - kurze Woche bei Voll- und Teilzeitkräften, 4/3/2/1-Tage Woche bei Teilzeitkräften) die Werte aliquotiert, da ja diese "auf Basis einer 5-Tage-Woche" ermittelt wurden (bedeutet "auf Basis einer 5-Tage-Woche", dass vorausgesetzt wird, dass man eine 5-Tage-Woche hat oder bedeutet dies nur, dass - egal, wieviele Arbeitstage vereinbart sind - immer diese maximalen Werte gelten)?
Antwort zu Frage 3:
Nein. Es ist immer auf die konkreten Arbeitstage abzustellen.
Frage 4:
Ein/e Arbeitnehmer/in tritt am 10.06.2020 ein. Bedeutet dies, dass man hier dennoch für 19 Arbeitstage Gutscheine ausgeben kann (für diesen Rumpfmonat) oder muss man im Rahmen des Rumpfmonates noch einmal aliquotieren?
Antwort auf Frage 4:
Es ist immer auf die konkreten Arbeitstage abzustellen.
Frage 5:
Soll man Karenzierungen, Mutterschutz, Papamonat etc. wie unterjährigen Ein- bzw. Austritt behandeln und eine entsprechende Aliquotierung vornehmen
Antwort zu Frage 5:
Es ist immer auf die konkreten Arbeitstage abzustellen.
Frage 6:
Die Anrechnung des großen Essensbonsfreibetrages bei Diäten wird vermutlich bleiben, wie sie ist und der Wegfall beim kleinen Essensbonsfreibetrag wird vermutlich auch so bleiben, wie er bis dato war, da diese Randzahl unverändert blieb.
Antwort zu Frage 6:
Ja
Anmerkung durch Finanzverwaltung:
Essensgutscheine werden im Vorhinein ausgegeben. Die in den LStR 2002 Rz 95a genannten 220 Tage sind nur beispielhaft für eine ganzjährige Beschäftigung zu sehen, quasi als Orientierung bei der Ausgabe. Dabei sind Urlaube, Krankenstände, Feiertage und sonstige Dienstabwesenheiten pauschal berücksichtigt. Im Einzelfall ist natürlich auf die tatsächlichen Arbeitstage abzustellen. Das ergibt sich aus dem Gesetzestext, der im Rahmen des Wirtepakets (19. Covid-19 Gesetz) nur hinsichtlich der Beträge geändert wurde und unverändert vom „Arbeitstag“ spricht.
Diese Ausführungen beziehen sich auf die über den nachstehenden Link auffindbaren Ausführungen, die per 1. Juli 2020 eine Anhebung der Essensmarkenfreibeträge zum Inhalt haben sowie die Möglichkeit zur kumulierten Einlösung der Gutscheine an jeglichem Wochentag (auch an Wochenenden):
https://findok.bmf.gv.at/findok?executio...6cdb7c8f38