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KUA - AV-Staffel - MBGM
#4
Ich habe soeben die Antwort erhalten, die ich gerne teile:

Im Normalfall entspricht die Beitragsgrundlage für die Minderung der AV der allgemeinen Beitragsgrundlage bzw. der Sonderzahlung.
In Sonderfällen (z.B. bei Altersteilzeit oder Kurzarbeit) weicht die Beitragsgrundlage für die Berechnung der Beiträge zur SV (= „fiktive“ Beitragsgrundlage in Höhe des Einkommens vor Herabsetzung der Arbeitszeit) vom tatsächlichen Einkommen des DN ab. Da vom Dienstnehmer nur vom tatsächlichen Entgelt ein Anteil zur AV zu tragen ist, darf der Entfall bzw. die Verminderung des AV-Beitrages auch nur das tatsächliche Entgelt betreffen. Der Dienstnehmeranteil zur AV aus der Differenz der fiktiven Beitragsgrundlage und des tatsächlichen Entgelts, der vom Dienstgeber allein zu tragen ist, kann daher nicht entfallen bzw. vermindert werden.
Aus diesem Grund ist in der mBGM in diesen Fällen eine eigene Verrechnungsbasis für die AV-Minderung erforderlich. (siehe DM-ORG)
 
Anbei habe ich Ihnen aus der DM-ORG ein Beispiel beigefügt, aus dem die Erstellung der mBGM bei Reduzierung ALV hervorgeht (siehe unten):


Angehängte Dateien
.pdf   C366298_Beispiel.pdf (Größe: 793,26 KB / Downloads: 16)
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KUA - AV-Staffel - MBGM - von omegasol - 24.06.2020, 10:43
RE: KUA - AV-Staffel - MBGM - von omegasol - 24.06.2020, 14:55
RE: KUA - AV-Staffel - MBGM - von WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 24.06.2020, 15:55
RE: KUA - AV-Staffel - MBGM - von omegasol - 26.06.2020, 08:26

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