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Nur EIN Durchführungsbericht je Kurzarbeitsperiode - im Falle der Verlängerung ist ge
#1
Aus dem Sozialministerium erreicht mich heute folgender Hinweis:

Der Durchführungsbericht ist pro Projekt bzw. pro einzelnen Kurzarbeitszeitraum zu liefern, weil ja auch der für den Durchführungsbericht relevante Beschäftigungsstand pro Projekt unterschiedlich sein kann.

Der Durchführungsbericht zum ersten Kurzarbeitszeitraum kann aber gemeinsam mit dem Durchführungsbericht zum Verlängerungs-Kurzarbeitszeitraum und somit erst nach Ende der Verlängerung und Ablauf der Behaltefrist eingereicht werden.

Das geht deshalb, weil es im Grund dazu keine Fristvorgaben gibt und die Überprüfung, ob jemand nicht mehr als 90% Ausfallszeit hat (= Rückforderungstatbestand), eh erst nach Abschluss der Verlängerung (verketteter Durchrechnungszeitraum) möglich ist. 

Anmerkung:

Aber es ist pro Periode (oder besser gesagt: in Bezug auf jede Periode) nur EIN Durchführungsbericht zu übermitteln (nicht einer per Ende der Kurzarbeitsperiode und ev noch zusätzlicher zum Ende der - jeweiligen - Behaltezeit).


Die Ausführungen entsprechen auch meinen bisherigen Darstellungen, abgesehen von der nun erstmals kommunizierten Möglichkeit, beide Berichte per Ende der zweiten Kurzarbeitsperiode (nach Ablauf der Behaltezeit) zu übermitteln.
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#2
Sehr geehrter Herr Kurzböck,

wir haben uns folgende Frage gestellt, eventuell können Sie mir diese beantworten:

Wie wird das AMS vorgehen, wenn jemand über den gesamten Durchrechnungszeitraum doch nicht ganz genau mindestens 10% an Arbeitszeit geschafft hat (z.B. in Summe nur 4% Arbeitszeit erreicht)?
Wird dann 100% der ausbezahlten Beihilfe zurückgefordert oder wird dann die maximal zugesagte Förderhöhe, also nämlich ausgehend von einem Arbeitsausfall von max. 90%, an das Unternehmen ausbezahlt?

Vielen Dank im Voraus!

MfG,
Lisa Rauscher
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#3
Ein kleines Detail dazu:

Die Arbeitsstunden (die geleisteten Stunden) müssen nicht mindestens 10 % betragen, aber die relevanten Ausfallstunden dürfen maximal 90 % betragen.

Ich habe dazu in der Ausgabe Nr. 10/2020 meines LV-Magazines WIKU-Personal aktuell im "Kurzarbeits-ABC" ein Berechnungsschema des AMS wiedergegeben, wie das ermittelt wird.

Neu ist mit Sicherheit die Info, dass im Falle einer Kurzarbeitsverlängerung beide Zeiträume (Erstgewährung und Verlängerung) gemeinsam betrachtet werden.

Möglicherweise kommt man aufgrund des Berechnungsschemas doch nicht auf über 90 % Ausfallstunden.

Falls doch, so lässt sich das AMS derzeit nicht in die Karten blicken, wie es im Einzelfall Derartiges sanktioniert, nämlich, ob man nur die Beihilfe für den einzelnen Arbeitnehmer bzw. die einzelne Arbeitnehmerin rückfordert oder doch die gesamte Beihilfe (von Letzterem gehe ich aber überhaupt nicht aus).
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