03.08.2020, 13:30
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.08.2020, 14:41 von WIKU1 - Wilhelm Kurzböck.)
Aufrollung der Lohnsteuerberechnung wegen der rückwirkenden Tarifabsenkung - ein paar praktische Fragen und Antworten
Von Zeit zu Zeit verankert der Gesetzgeber Aufrollverpflichtungen im Gesetz, so auch diesmal aus Anlass der rückwirkenden Steuertarifabsenkung.
Dabei stellt sich mitunter die Frage, ob man auch dann aufrollen darf, wenn der bzw. die betroffene Arbeitnehmer/in zum Zeitpunkt der Aufrollung schon ausgetreten ist oder ob man auch jene Kalendermonate einer Aufrollung unterwerfen darf, die vor einem Austritt gelegen sind, wenn zwischenzeitig ein Wiedereintritt erfolgt ist (zB. Wiedereintritt Mai 2020, davor war ein Austritt Ende Februar 2020).
Das BMF vertritt dazu eine klare Haltung. Nachdem die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage dazu sagen, dass zum Zeitpunkt der Aufrollung ein aufrechtes Dienstverhältnis bestehen muss, ist es faktisch nicht möglich eine derartige Aufrollung bei bereits ausgetretenen Arbeitnehmer/innen vorzunehmen bzw. Aufrollungen vorzunehmen für Kalendermonate, die vor einem Austritt gelegen sind.
Hinzu kommt, dass § 124b Z 360 EStG 1988 auf § 77 Abs. 3 EStG 1988 verweist, was neben der eingangs besprochenen "Hürde" für bereits erfolgte Austritte zusätzlich noch folgende Einschränkungen bei der Aufrollung zur Folge hat:
Keine Aufrollung, wenn im laufenden Kalenderjahr bereits Krankengeld (vom Versicherungsträger zB ÖGK) bezogen wurde.
Somit könnte auch der Fall eintreten, dass man für Personen, die ausgetreten sind (wenn diese nicht ohnedies schon wegen Krankengeldbezuges in Bezug auf eine Lohnsteueraufrollung ausscheiden) zwar die rückwirkende Neuberechnung der Kurzarbeit vornimmt, nicht aber die rückwirkende Neuberechnung der Lohnsteuer.
Insoweit ist die Haltung des BMF sehr klar.
Aus meiner persönlichen Sicht ergibt sich ev. der sanfte Praxishinweis, dass eine "unauthorisierte" Aufrollung praktisch keine Folgen bei einer PLB haben wird und ein/e Arbeitnehmer/in nur schon vorweg etwas erhält, was er bzw. sie halt dann bei der Arbeitnehmerveranlagung in Empfang hätte nehmen dürfen.
Auch im Falle bestehender Lohnpfändungen wäre ich aus praktischer Sicht (was aber zugegebenermaßen wieder irrsinnig umständlich ist) mit Aufrollungen zurückhaltend, da die Rückzahlung einer Lohnsteuer zugleich auch den Nettobetrag rückwirkend erhöht. Dies wiederum führt zu einem (teilweisen) Zugriff der Gläubiger/innen auf diesen Betrag. Lässt man sich die vergangenen Monate in diesen Fällen nicht aufrollen und holt man sich das Geld bei der Arbeitnehmerveranlagung, so haben Gläubiger/innen darauf kein Zugriffsrecht (Vorsicht ist allerdings geboten bei Abschöpfungsverfahren im Rahmen einer Privatinsolvenz; siehe dazu schon WPA 4/2020, Artikel Nr. 80/2020).
Von Zeit zu Zeit verankert der Gesetzgeber Aufrollverpflichtungen im Gesetz, so auch diesmal aus Anlass der rückwirkenden Steuertarifabsenkung.
Dabei stellt sich mitunter die Frage, ob man auch dann aufrollen darf, wenn der bzw. die betroffene Arbeitnehmer/in zum Zeitpunkt der Aufrollung schon ausgetreten ist oder ob man auch jene Kalendermonate einer Aufrollung unterwerfen darf, die vor einem Austritt gelegen sind, wenn zwischenzeitig ein Wiedereintritt erfolgt ist (zB. Wiedereintritt Mai 2020, davor war ein Austritt Ende Februar 2020).
Das BMF vertritt dazu eine klare Haltung. Nachdem die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage dazu sagen, dass zum Zeitpunkt der Aufrollung ein aufrechtes Dienstverhältnis bestehen muss, ist es faktisch nicht möglich eine derartige Aufrollung bei bereits ausgetretenen Arbeitnehmer/innen vorzunehmen bzw. Aufrollungen vorzunehmen für Kalendermonate, die vor einem Austritt gelegen sind.
Hinzu kommt, dass § 124b Z 360 EStG 1988 auf § 77 Abs. 3 EStG 1988 verweist, was neben der eingangs besprochenen "Hürde" für bereits erfolgte Austritte zusätzlich noch folgende Einschränkungen bei der Aufrollung zur Folge hat:
Keine Aufrollung, wenn im laufenden Kalenderjahr bereits Krankengeld (vom Versicherungsträger zB ÖGK) bezogen wurde.
Somit könnte auch der Fall eintreten, dass man für Personen, die ausgetreten sind (wenn diese nicht ohnedies schon wegen Krankengeldbezuges in Bezug auf eine Lohnsteueraufrollung ausscheiden) zwar die rückwirkende Neuberechnung der Kurzarbeit vornimmt, nicht aber die rückwirkende Neuberechnung der Lohnsteuer.
Insoweit ist die Haltung des BMF sehr klar.
Aus meiner persönlichen Sicht ergibt sich ev. der sanfte Praxishinweis, dass eine "unauthorisierte" Aufrollung praktisch keine Folgen bei einer PLB haben wird und ein/e Arbeitnehmer/in nur schon vorweg etwas erhält, was er bzw. sie halt dann bei der Arbeitnehmerveranlagung in Empfang hätte nehmen dürfen.
Auch im Falle bestehender Lohnpfändungen wäre ich aus praktischer Sicht (was aber zugegebenermaßen wieder irrsinnig umständlich ist) mit Aufrollungen zurückhaltend, da die Rückzahlung einer Lohnsteuer zugleich auch den Nettobetrag rückwirkend erhöht. Dies wiederum führt zu einem (teilweisen) Zugriff der Gläubiger/innen auf diesen Betrag. Lässt man sich die vergangenen Monate in diesen Fällen nicht aufrollen und holt man sich das Geld bei der Arbeitnehmerveranlagung, so haben Gläubiger/innen darauf kein Zugriffsrecht (Vorsicht ist allerdings geboten bei Abschöpfungsverfahren im Rahmen einer Privatinsolvenz; siehe dazu schon WPA 4/2020, Artikel Nr. 80/2020).