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Stundung bei der ÖGK (Kurzarbeit)
#1
Nachfolgende Frage der Kollegin Andrea aus NÖ hat uns erreicht:

Habe ich das Stundungspaket richtig verstanden bzw. was kann ich noch tun ?
 
Beitragszeitraum April 2020 – gestundet und bis spätestens 15.01.2021 fällig  -  keine Verzugszinsen oder Stundungszinsen
 
Beitragszeitraum Mai 2020 – Ausnahmeregelung Mitarbeiter in Kurzarbeit ab 1.Mai 2020 – fällig am 15. des zweitfolgenden Monats nach Einlangen der AMS-Förderung – keine Verzugszinsen oder Stundungszinsen
Für den Monat Mai ist am 7. Juli der AMS-Zuschuss am Konto eingelangt => Beiträge am 15.09.2020 fällig
Beitragszeitraum Mai 2020 – Mitarbeiter die nicht in der Kurzarbeit sind – normal fällig (15.06.20)
 
Für BM Mai wurde das Beitragskonto mit Verzugszinsen vom Gesamtvorschreibungsbetrag (KUA und nicht-KUA) belastet. Einspruch, Infos wegen KUA, Verweis auf unzählige Kommunikation im Vorfeld bleibt von der ÖGK unkommentiert. Für den Monat Juni wurden bis 5.8.noch keine Zinsen verbucht was mich wundert. Jedoch möchte ich die Verzugszinsen für den BM Mai wieder retour haben.


Was sind die Erfahrungen der Kolleg*innen?
Mit freundlichen Grüßen
Günter Hendrich, BÖB
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#2
Ich würde das so sehen:

SV-Beiträge sind mit Ende des Kalendermonats fällig. Zahlung im Normalfall bis zum 15. des Folgemonats.
Ab dem Beitragszeitraum Mai 2020 werden Verzugszinsen verrechnet.
Für Mitarbeiter in Kurzarbeit kann die Zahlung wie u.a. verschoben werden (nicht die Fälligkeit). Diese Regelung gilt auch für Beitragszeiträume vor Mai 2020.
Ich nehme an, dass die Verzugszinsen für Juni 2020 noch verrechnet werden.

https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...gkdgportal
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