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Trinkgeldpauschale in der Kurzarbeitsphase
#1
Trinkgeldpauschale in der Kurzarbeitsphase

1. Fiktive SV-Beitragsgrundlage:

§ 37 Abs. 5 AMSG wird wohl aus meiner Sicht die speziellere Regelung beinhalten, die in Bezug auf die Trinkgeldpauschale wohl jegliche Überlegung betreffend Fehlzeiten "aussticht" (zur Frage, wie man Trinkgeldpauschalen während der Kurzarbeit behandelt, wenn es während dieser Zeit "Fehlzeiten" gibt und die Trinkgeldpauschalregelung eine diesbezügliche Einkürzung der Pauschale vorsieht).

Etwas anderes könnte ev. dann gelten, wenn im Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit sehr niedrige Pauschalsätze zur Anwendung kamen (infolge möglicherweise exzessiver Fehlzeiten) und danach (während der Kurzarbeit) dann die ungekürzten Sätze zur Anwendung gelangen müssten, da wäre dann wieder der Günstigkeitsvergleich anzustellen.

Mit anderen Worten: ob während der Kurzarbeit ev. kurzarbeitsbedingte Ausfallstage theoretisch den Pauschalwert der Trinkgeldpauschale reduzieren würden oder nicht, spielt aus meiner Sicht keine Rolle. Der "eingefrorene SV-Wert" bleibt jedenfalls erhalten.

Analoges (nur ohne Günstigkeitsvergleich) sehe ich auch im Bereich der Betrieblichen Vorsorge.


2. Ermittlung des SV-Dienstnehmeranteils:

Hier orte ich GENERELL (für alle Trinkgeldpauschalen) ein - bis dato noch nicht so im Detail wahrgenommenes - Thema.

Die Trinkgeldpauschale fällt ja

1. unter den Entgeltsbegriff des § 49 Abs. 1 ASVG sowie

2. unter die 20 %-SV-Beitragsabzugsbeschränkung des § 53 Abs. 1 ASVG.


Ich würde hier wie bei den Sachbezügen vorgehen. Dabei ist zu prüfen, wie hoch die Trinkgeldpauschale wäre, wenn wir die Begleiterscheinung Kurzarbeit einfach mal ausblenden, aber sehr wohl zur Kenntnis nehmen, dass wir reduzierte Arbeitszeit haben. Der so ermittelte Wert würde in die Basis zur Berechnung des SV-Dienstnehmeranteils einbezogen werden (also tatsächliches KUA-Entgelt plus - ev. anteilige - Trinkgeldpauschale), unter Berücksichtigung der 20 %-Regelung.

Die Bruttoersatzrate würde ich hier streng genommen "außen vor" lassen, da ich nicht glaube, dass die Sozialpartnervereinbarung die jeweilige Trinkgeldpauschalregelung "overrulen" kann. Dort, wo man die Pauschalwerte nämlich nicht kürzen kann (weil dies die jeweilige Regelung nicht zulässt), hätte man rasch ein Problem. Auch die Sachbezüge können wir insoweit ja nicht aufteilen.

Der "Rest" geht in der SV-Dienstgeber-Tragungspflicht unter.
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#2
Darf ich dazu noch Fragen ob Sie dazu auch wie in den FAQ des BMFAFJ beschrieben zustimmen, dass die Trinkgeldpauschale nicht in die Berechnung des Mindestbrutto/Nettoentgeltgarantie gehört?

"Das Trinkgeldpauschale ist auch während der Kurzarbeit beitragspflichtig. Aufgrund der Beitragspflicht ist es auch in die Beitragsgrundlage während Kurzarbeit einzurechnen. Da das Trinkgeldpauschale zu keinem Auszahlungsanspruch des Arbeitnehmers führt, ist es auch nicht in die Nettoentgeltgarantie einzubeziehen."

mit freundlichen Grüßen
Robert
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#3
Ja, diese FAQ durften wir ja mitgestalten. Definitiv.
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