11.08.2020, 18:27
Bei mir in der Nähe gibt es eine Therme und dabei einen Gastronomiebereich, in dem die Arbeitnehmer/innen als "Piraten" verkleidet ihren Dienst verrichten.
Nun war vor dem OGH zu entscheiden, ob die Umkleidezeit sowie die Wegzeit vom Umkleideplatz zum Arbeitsplatz als Arbeitszeit zu werten war.
Ausschlaggebend war ja die "Umkleideentscheidung" des OGH von vor zwei Jahren (OGH 9 ObA 29/18g vom 17. Mai 2018 = WPA 14/2018, Artikel Nr. 360/2018), die - das habe ich damals vermutet - einen Rattenschwanz weiterer Problemfälle und ev. auch Klagen nach sich ziehen wird.
Die OGH-Entscheidung kann man wie folgt zusammenfassen:
Muss ein/e Arbeitnehmer/in eine besonders auffällige Arbeitskleidung tragen (hier: Piratenkleidung in der Gastronomie einer Therme), so ist es objektiv unzumutbar, diese Kleidung schon zu Hause anzulegen.
Daher erkennt der Oberste Gerichtshof eine „Mindestintensität einer Fremdbestimmung“, sodass die für das Umkleiden und für den Weg vom Umkleide-platz zum Arbeitsplatz als Arbeitszeiten zu werten sind.
Dasselbe gilt im Übrigen zum Beispiel auch in Bezug auf Arbeitskleidung mit auffälligem Logo sowie in jenen Fällen, in denen der Arbeitgeber das Anlegen der Arbeitskleidung im Betrieb zB aus Hygienegründen verlangt.
Eine ausführliche Darstellung dieser OGH-Entscheidung finden Sie in der Ausgabe Nr. 14/2020 der WIKU-Personal aktuell (diese erscheint Anfang September 2020).
Nun war vor dem OGH zu entscheiden, ob die Umkleidezeit sowie die Wegzeit vom Umkleideplatz zum Arbeitsplatz als Arbeitszeit zu werten war.
Ausschlaggebend war ja die "Umkleideentscheidung" des OGH von vor zwei Jahren (OGH 9 ObA 29/18g vom 17. Mai 2018 = WPA 14/2018, Artikel Nr. 360/2018), die - das habe ich damals vermutet - einen Rattenschwanz weiterer Problemfälle und ev. auch Klagen nach sich ziehen wird.
Die OGH-Entscheidung kann man wie folgt zusammenfassen:
Muss ein/e Arbeitnehmer/in eine besonders auffällige Arbeitskleidung tragen (hier: Piratenkleidung in der Gastronomie einer Therme), so ist es objektiv unzumutbar, diese Kleidung schon zu Hause anzulegen.
Daher erkennt der Oberste Gerichtshof eine „Mindestintensität einer Fremdbestimmung“, sodass die für das Umkleiden und für den Weg vom Umkleide-platz zum Arbeitsplatz als Arbeitszeiten zu werten sind.
Dasselbe gilt im Übrigen zum Beispiel auch in Bezug auf Arbeitskleidung mit auffälligem Logo sowie in jenen Fällen, in denen der Arbeitgeber das Anlegen der Arbeitskleidung im Betrieb zB aus Hygienegründen verlangt.
Eine ausführliche Darstellung dieser OGH-Entscheidung finden Sie in der Ausgabe Nr. 14/2020 der WIKU-Personal aktuell (diese erscheint Anfang September 2020).