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Ende einer Befristung als Diskriminierung oder sachgerechtes Ende
#1
OGH 9 ObA 147/19m vom 26. Februar 2020
§ 12 Abs. 7 Gleichbehandlungsgesetz

1. Wurde ein befristetes Dienstverhältnis, das von vorneherein darauf angelegt war, in ein unbefristetes Dienstverhältnis umgewandelt zu werden, wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin oder wegen der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz durch Zeitablauf beendet, so kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Arbeitsverhältnisses geklagt werden oder, wenn der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin die Beendigung gegen sich gelten lässt, so hat er (sie) Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (§ 12 Abs 7 Satz 2 und 3 GlBG).

2. Mit dieser Regelung wurden bei diskriminierender Nichtverlängerung von befristeten Arbeitsverhältnissen die Sanktionen des Gleichbehandlungsgesetzes an jene bei diskriminierender Beendigung angepasst.

3. Dies ist dann der Fall, wenn aus sachlichen Gründen der Arbeitsvertrag zwar zunächst nur befristet abgeschlossen wurde, aber von vorneherein auf die Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angelegt war, und nur aus diskriminierenden Gründen nicht verlängert wird, zB weil die Arbeitnehmerin im befristeten Arbeitsverhältnis schwanger geworden ist .

4. Im hier zu beurteilenden Fall lag jedoch keine derartige Diskriminierung vor, weil das befristete Arbeitsverhältnis zu keinem Zeitpunkt auf Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angelegt war.

5. Das Arbeitsverhältnis als Restaurantfachfrau ohne Inkasso wurde deshalb befristet abgeschlossen, um urlaubsbedingte Abwesenheiten im Hotelbetrieb der Arbeitgeberin in den Sommermonaten Juni bis Ende August abzudecken.

6. Eine Umwandlung des befristet abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes wurde ihr auch nicht in Aussicht gestellt.

7. Die nach Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmerin frei gewordene Stelle wurde von der (ehemaligen) Arbeitgeberin nicht nachbesetzt.
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