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Samstagsfeiertagsregelung im Urlaubsrecht gilt auch für Arbeitnehmer/innen bei den SV
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Samstagsfeiertagsregelung im Urlaubsrecht gilt auch für Arbeitnehmer/innen bei den SV-Trägern

OGH 8 ObA 6/20w vom 24. April 2020

§ 2 Abs. 1 Urlaubsgesetz

§ 460 Abs. 1 ASVG


So entschied der OGH:

1. Die Berechnung des Urlaubsmaßes nach dem UrlG erfolgt nach Werktagen.

2. Darunter sind die Wochentage von Montag bis einschließlich Samstag mit Ausnahme der in diesen Zeitraum fallenden gesetzlichen Feiertage zu verstehen.

3. Sonntage und gesetzliche Feiertage, die in den Zeitraum des Urlaubsverbrauchs fallen, sind daher nicht als Werktage zu berechnen.

4. Werktage, an denen im Betrieb nicht gearbeitet wird (zB ein Samstag bei einer fünf-Tage-Woche), werden hingegen auf den Urlaub angerechnet.

5. Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen ansonsten arbeitsfreien Werktag, ist dieser Feiertag auf den Urlaub nicht anzurechnen; es ist für diesen Feiertag vielmehr ein zusätzlicher Urlaubstag zu gewähren.

6. Wird der Urlaub – so wie es bei der beklagten Arbeitgeberin, bei der von Montag bis Freitag gearbeitet wird, der Fall ist – in Arbeitstagen berechnet, so ist er nur für Arbeitstage zu gewähren.

7. In Fällen, in denen der Samstag arbeitsfrei ist, bleibt ein auf einen Samstag fallender Feiertag auf den Urlaubsverbrauch ohne Einfluss.

8. Ebenso wie bei der Werktagsregelung ein auf einen Sonntag fallender Feiertag keine Auswirkung auf die Dauer des Urlaubs hat, hat bei der Arbeitstagsregelung ein Samstagfeiertag, wenn der Samstag allgemein arbeitsfrei ist, außer Betracht zu bleiben (9 ObA 350/93 sowie 9 ObA 606/93).

9. Eine "Samstagsfeiertagsregelung" bei einem Sozialversicherungsträger, wonach ein Arbeitnehmer für jeden Samstag, der auf einen Feiertag entfällt, einen zusätzlichen Urlaubstag erhält (höchstens aber zwei), stellt daher eine Begünstigung der Arbeitnehmer gegenüber der Gesetzeslage sowie der Dienstordnung dar.

10. Eine solche Begünstigung wäre aber nur unter den Bedingungen des § 460 Abs 1 ASVG (= schriftliche Zustimmung des Hauptverbandes - nun Dachverbandes - erforderlich) zulässig.

Praxisanmerkung:

§ 460 Abs. 1 ASVG verhindert praktisch vertragliche Besserstellungen innerhalb der Sozialversicherung, wenn dazu nicht vorher der Dachverband schriftlich zugestimmt hat ("Sonderverträge").
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