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Pflichtenvernachlässigung als Kündigungsgrund nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
#1
Pflichtenvernachlässigung als Kündigungsgrund nach dem Behinderteneinstellungsgesetz setzt nur EINE Ermahnung eines fortgesetzten Fehlverhaltens voraus

So entschied der VwGH:

1. Für den Fall, dass der Behindertenausschuss seine Zustimmung zu einer noch aus-zusprechenden Arbeitgeberkündigung erteilt, so ersetzt diese Zustimmung den Ausspruch der Arbeitgeberkündigung nicht, sondern ermöglicht ihn.

2. Sind in Bezug auf eine Arbeitgeberkündigung weitere gesetzliche oder vertragliche Beschränkungen zu beachten (zB eine kollektivvertragliche Disziplinarordnung oder ein Kündigungsschutz nach dem Mutterschutz- oder Väterkarenzgesetz), so bleiben diese aufrecht und werden durch die Zustimmungserklärung des Behindertenausschusses nicht beseitigt, müssen also noch zusätzlich beachtet werden.

3. Das Verfahren vor dem Behindertenausschuss (§ 8 BEinStG) setzt sich auch nicht mit derartigen Fragen auseinander.

4. Der „Kündigungsgrund der beharrlichen Pflichtverletzung“ (§ 8 Abs. 4 lit. c BEinStG) setzt in der Regel EINE Ermahnung voraus, nicht aber die Abmahnung jedes einzelnen Verhaltens, das Teil dieser fortgesetzten Pflichtverletzung ist.
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