28.08.2020, 17:22
Grenzen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Zuge der Beendigung eines Dienstverhältnisses
So entschied der OGH:
1. Im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer bestehen Grenzen des arbeitsrechtlichen Schutzprinzips.
2. Der Schutzcharakter des Arbeitsrechts geht nicht so weit, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seine Rechte im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufklären muss.
3. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer gegenüber seinen eigenen Erklärungen zu schützen und ihn auf allfällige nachteilige Folgen aufmerksam zu machen (9 ObA 157/07i; 8 ObA 2134/96y).
4. Kündigte ein Arbeitnehmer sein Dienstverhältnis selber auf, so war der Arbeitgeber nicht verpflichtet – auch nicht aufgrund seiner Fürsorgepflicht – allfällige Kündigungsgründe mit dem Arbeitnehmer „abzuklären“ (zu erforschen).
5. Erwähnte der Arbeitnehmer im Zuge des Ausspruchs seiner Selbstkündigung allfällige gesundheitliche Gründe oder Probleme, die für die Selbstkündigung ursächlich gewesen waren, mit keiner Silbe, so liegt eine „normale Arbeitnehmerkündigung“ vor, die den Verlust des Abfertigungsanspruchs nach altem Recht zur Folge hat.
Quelle: Lohnverrechnungsmagazin WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 15/2020
Infos zum Magazin (Bestellmöglichkeiten, Preis, Abovarianten):
http://wikutraining.at/seitenwiku/wiku_p...tuell.html
So entschied der OGH:
1. Im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer bestehen Grenzen des arbeitsrechtlichen Schutzprinzips.
2. Der Schutzcharakter des Arbeitsrechts geht nicht so weit, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seine Rechte im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufklären muss.
3. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer gegenüber seinen eigenen Erklärungen zu schützen und ihn auf allfällige nachteilige Folgen aufmerksam zu machen (9 ObA 157/07i; 8 ObA 2134/96y).
4. Kündigte ein Arbeitnehmer sein Dienstverhältnis selber auf, so war der Arbeitgeber nicht verpflichtet – auch nicht aufgrund seiner Fürsorgepflicht – allfällige Kündigungsgründe mit dem Arbeitnehmer „abzuklären“ (zu erforschen).
5. Erwähnte der Arbeitnehmer im Zuge des Ausspruchs seiner Selbstkündigung allfällige gesundheitliche Gründe oder Probleme, die für die Selbstkündigung ursächlich gewesen waren, mit keiner Silbe, so liegt eine „normale Arbeitnehmerkündigung“ vor, die den Verlust des Abfertigungsanspruchs nach altem Recht zur Folge hat.
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