28.08.2020, 19:45
Aus Arbeitnehmersicht großzügige Urlaubsverjährungsjudikatur des EuGH greift nach Ansicht des OGH in Österreich nicht
So entschied der OGH:
1. Der Urlaubsanspruch verjährt gemäß § 4 Abs 5 UrlG nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist.
2. Für den tatsächlichen Verbrauch des Naturalurlaubs eines Jahres stehen damit insgesamt drei Jahre zur Verfügung.
3. Da dem Arbeitnehmer nach nationalem Recht ein effektiver Rechtsbehelf zur Durchsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung steht, beurteilt der OGH die Verjährungsregeln des § 4 Abs 5 UrlG als unionsrechtskonform.
4. Da der Jahresurlaub nach dem Urlaubsgesetz auf zwei Folgejahre vorgetragen werden kann, kommt die EuGH-Judikatur zum Einbremsen der Verjährung (nach-weisliche Aufklärung über bevorstehende Verjährung, Angebot an den Arbeitnehmer, den von der Verjährung bedrohten Urlaub konsumieren zu können) nicht zum Tragen.
5. In drei Jahren verjähren gemäß § 1486 Z 5 ABGB auch alle Forderungen der Arbeitnehmer auf Entgelt und Auslagenersatz sowie nach § 1486 Z 1 ABGB für die Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kauf-männischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb.
6. Nur wenn der Arbeitgeber die gerichtliche Geltendmachung des Urlaubsanspruchs innerhalb der dreijährigen Frist durch Handeln wider Treu und Glauben verhindert hat, kann der Arbeitnehmer die Verjährungseinwand durch den Einwand der Arglist bekämpfen.
7. Von Arglist ist allgemein auszugehen, wenn es der Arbeitgeber geradezu darauf anlegt, die Anspruchsdurchsetzung durch den Arbeitnehmer zu verhindern.
Quelle: Lohnverrechnungsmagazin WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 15/2020
Infos zum Magazin (Bestellmöglichkeiten, Preis, Abovarianten):
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So entschied der OGH:
1. Der Urlaubsanspruch verjährt gemäß § 4 Abs 5 UrlG nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist.
2. Für den tatsächlichen Verbrauch des Naturalurlaubs eines Jahres stehen damit insgesamt drei Jahre zur Verfügung.
3. Da dem Arbeitnehmer nach nationalem Recht ein effektiver Rechtsbehelf zur Durchsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung steht, beurteilt der OGH die Verjährungsregeln des § 4 Abs 5 UrlG als unionsrechtskonform.
4. Da der Jahresurlaub nach dem Urlaubsgesetz auf zwei Folgejahre vorgetragen werden kann, kommt die EuGH-Judikatur zum Einbremsen der Verjährung (nach-weisliche Aufklärung über bevorstehende Verjährung, Angebot an den Arbeitnehmer, den von der Verjährung bedrohten Urlaub konsumieren zu können) nicht zum Tragen.
5. In drei Jahren verjähren gemäß § 1486 Z 5 ABGB auch alle Forderungen der Arbeitnehmer auf Entgelt und Auslagenersatz sowie nach § 1486 Z 1 ABGB für die Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kauf-männischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb.
6. Nur wenn der Arbeitgeber die gerichtliche Geltendmachung des Urlaubsanspruchs innerhalb der dreijährigen Frist durch Handeln wider Treu und Glauben verhindert hat, kann der Arbeitnehmer die Verjährungseinwand durch den Einwand der Arglist bekämpfen.
7. Von Arglist ist allgemein auszugehen, wenn es der Arbeitgeber geradezu darauf anlegt, die Anspruchsdurchsetzung durch den Arbeitnehmer zu verhindern.
Quelle: Lohnverrechnungsmagazin WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 15/2020
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