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Kurzarbeitsbeihilfe – Rückforderungen wegen fehlendem ersten Monat
#1
Information der Wirtschaftskammer Österreich vom 24. September 2020

Das AMS fordert einen voll entlohnten Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit. Betrieben, deren Abrechnung diese Voraussetzung nicht erfüllen, drohen Rückforderungen seitens AMS.

Diese Betriebe können die Rückforderung abwenden, indem sie rückwirkend einen Kalendermonat (z.B. Feber oder März 2020) voll auszahlen und bis 30.9.2020 einen neuen Erstantrag (nur für Arbeitnehmer, bei denen der Monat fehlt!) stellen. In diesem Antrag beginnt die Kurzarbeit erst nach diesem Kalendermonat. Diesem Erstbegehren ist ein Lohnkontoauszug als Nachweis beizulegen (im eAMS-Konto unter sonstige Nachrichten).

Falls das Landes-AMS auch eine Sanierung von Phase 2 fordert, muss gleichzeitig auch ein Erstbegehren für die Phase 2 bis 30.9. 2020 gestellt werden.
Wichtig und NEU: Die Sozialpartnervereinbarung ist NICHT neuerlich einzubringen.

Beispiel:

Beginn Dienstverhältnis 1.3., ursprünglicher Beginn Kurzarbeit 16.3. bzw. Verlängerung per 16.6.

Es ist der volle März-Lohn zu zahlen; neues Erstbegehren Kurzarbeit Beginn 1.4., Beginn Verlängerung 16.6. oder 1.7.

Für die Fristwahrung ist das Begehren im eAMS-Konto entscheidend.

Wichtig: Nachweise (z.B. Lohnkontoauszug) können nachgereicht werden.
Rückzahlung: Im Fall einer Rückforderung sollten Betriebe mit der Zahlung bis zur Genehmigung der neuen Erstbegehren zuwarten. Das AMS wird dann voraussichtlich gegenrechnen.

Diese Information findet man unter hier:

https://www.wko.at/service/aenderungen-c...-2020.html

Auch das AMS hat diese Info (etwas gekürzt) auf seiner Seite nun veröffentlicht:

https://www.ams.at/unternehmen/personals...rbeit#wien


Das BMAFJ wird hier in Kürze nachfolgen!
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