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Kurzarbeit Arbeitszeitreduktion
#2
Die Sozialpartnervereinbarung ist ja von der Wirkung her wie ein Kollektivvertrag. Aber im Unterschied dazu bedarf es noch des Schrittes der Vereinbarung (in Betrieben mit BR: Betriebsvereinbarung; in Betrieben ohne BR: Einzelvereinbarung).

Die Umsetzung der Vereinbarung erfolgt, indem die SPV zugleich die BV oder die Einzelvereinbarung darstellt.

In der SPV gebe ich als Betrieb die durchschnittliche Absenkung der NAZ an. Die ist - auf Deutsch "powidl (nicht Covidl)" - wenn sie jetzt nicht exakt ist. Sie muss mindestens 30 % betragen, darf maximal 80 % betragen. Empfohlen ist, dass man - wenn man unsicher ist - eher bei 30 % ansetzt, weil man dann das Maximum an Ausfallstunden beim AMS zeitgerecht beantragt. Wenn man dies dann nicht nützt, ist das nicht tragisch. Beantragt man aber zu wenig, weil man "zu hoch anfährt", dann wird es zäh, weil es dann eines Änderungsantrages bedarf.

Mit dem jeweiligen Arbeitnehmer kann man ohnedies dann in weiterer Folge individuell (mit einer Zusatzvereinbarung: mündlich oder schriftlich bzw. sogar durch einseitige Weisung, wenn man das mindestens 3 Tage vorher mitteilt, mit Ausnahme von kurzfristigsten Aufträgen) die Dauer und Lage der NAZ vereinbaren (innerhalb der Bandbreite 30 % bis 80 %, wobei seine Ausfallstunden nicht höher sein sollten als jene, die man beantragt hat, also nach Möglichkeit dem Antrag gleich hoch oder dann im Endeffekt weniger sein sollten, damit nicht dann in Summe der Effekt geschieht, dass man zu wenig an Ausfallstunden beantragt hat.

Wenn die SPV für den gesamten Betrieb gelten soll, dann geben Sie am besten 30 % an Arbeitszeit an (beantragen so 70 % Ausfallstunden) und vereinbaren dann individuell mit den Arbeitnehmer/innen das relevante Ausmaß bzw. die relevante Lage. Sie können in Bezug auf Phase 3 auch unter die 30 % gehen, müssen dies dann über Beilage 2 begründen.

Betreffend den Beschäftigtenstand: wenn Sie sagen könnten (was ich nicht herauslese), dass ein fachlich-organisatorisch abgegrenzter Bereich in die Kurzarbeit geht, dann zählen nur die Beschäftigtenstände dort. Wenn der gesamte Betrieb für die Kurzarbeit "angemeldet" wird (und auch laut SPV von Kurzarbeit erfasst ist) und die Kurzarbeit über Einzelvereinbarungen läuft (weil es keinen Betriebsrat gibt), dann müssen Sie jedenfalls die gesamte Beschäftigtenzahl des Betriebes nennen (inklusive jener, die nicht in Kurzarbeit gehen, mit Ausnahme der geringfügig Beschäftigten).
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Nachrichten in diesem Thema
Kurzarbeit Arbeitszeitreduktion - von btd - 25.09.2020, 09:26
RE: Kurzarbeit Arbeitszeitreduktion - von Wilhelm Kurzböck - WIKU - 25.09.2020, 15:22
RE: Kurzarbeit Arbeitszeitreduktion - von btd - 29.09.2020, 14:02

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