29.09.2020, 16:14
Bundesrichtlinie Kurzarbeit mit Wirkung ab 1.10.2020 ist nun ONLINE!
Die neue AMS-Bundesrichtlinie zur Kurzarbeit mit Wirkung ab 1.10.2020 ist soeben ONLINE gegangen.
https://www.ams.at/content/dam/download/...a_RILI.pdf
Die Anträge zur Kurzarbeitsbeihilfe kann man voraussichtlich ab übermorgen einbringen, jedenfalls innerhalb eines Monats ab der Zuverfügungstellung des überarbeiteten AMS-Tools (Seite 15).
Zeiten der Aus- und Weiterbildung (die nur dann verpflichtend sind, wenn dies der bzw. die Arbeitgeber/in verlangt; nicht jedoch aus Beihilfensicht zwingend) sind - soweit schon bekannt - bei der Begehrensstellung bekannt zu geben und zählen beihilfenrechtlich als Ausfallstunden (Seite 13), arbeitsrechtlich jedoch als Arbeitsstunden (Entlohnung im Rahmen des Mindestbruttoentgelts; bei Vereinbarung ist hier auch eine monatsübergreifende Durchrechnung möglich), ohne dass jedoch eine Berücksichtigung in Bezug auf die maximal zulässigen Ausfallstunden erfolgt (Seite 12)
Festgehalten wurde unter anderem auch, dass zwingende Erhöhungen (KV-Erhöhungen, Vorrückungen) auch zu einer maximal 5 % höheren Beihilfe führen können (Seite 10).
Steuerberater/innen, Bilanzbuchhalter/innen und Wirtschaftsprüfer/innen sollten sich auch einer möglichen Haftung betreffend die "Beilage 1" (wirtschaftliche Begründung ) bewusst sein (Seite 6).
Ansonsten läuft die Ermittlung der Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe wie in Phase 2 (Seite 10).
Als zusätzlicher Grund für eine Beihilfenrückforderung wurde ein Verstoß gegen die Verpflichtung genannt, für Lehrlinge mindestens 50 % der Ausfallzeit für Aus- und Weiterbildung zu verwenden (Seite 14).
Während das Überschreiten der maximal zugelassenen Ausfallstunden (der 70 % oder durch Sozialpartner genehmigten 90 %) - auf den Kurzarbeitszeitraum durchgerechnet - auch weiterhin einen Beihilfenrückforderungsgrund darstellt, ist das Unterschreiten der zugelassenen Ausfallstunden (also das Unterschreiten der mindestens 20 % an Ausfallstunden) auch weiterhin kein Rückforderungsgrund (Seite 15).
Die neue AMS-Bundesrichtlinie zur Kurzarbeit mit Wirkung ab 1.10.2020 ist soeben ONLINE gegangen.
https://www.ams.at/content/dam/download/...a_RILI.pdf
Die Anträge zur Kurzarbeitsbeihilfe kann man voraussichtlich ab übermorgen einbringen, jedenfalls innerhalb eines Monats ab der Zuverfügungstellung des überarbeiteten AMS-Tools (Seite 15).
Zeiten der Aus- und Weiterbildung (die nur dann verpflichtend sind, wenn dies der bzw. die Arbeitgeber/in verlangt; nicht jedoch aus Beihilfensicht zwingend) sind - soweit schon bekannt - bei der Begehrensstellung bekannt zu geben und zählen beihilfenrechtlich als Ausfallstunden (Seite 13), arbeitsrechtlich jedoch als Arbeitsstunden (Entlohnung im Rahmen des Mindestbruttoentgelts; bei Vereinbarung ist hier auch eine monatsübergreifende Durchrechnung möglich), ohne dass jedoch eine Berücksichtigung in Bezug auf die maximal zulässigen Ausfallstunden erfolgt (Seite 12)
Festgehalten wurde unter anderem auch, dass zwingende Erhöhungen (KV-Erhöhungen, Vorrückungen) auch zu einer maximal 5 % höheren Beihilfe führen können (Seite 10).
Steuerberater/innen, Bilanzbuchhalter/innen und Wirtschaftsprüfer/innen sollten sich auch einer möglichen Haftung betreffend die "Beilage 1" (wirtschaftliche Begründung ) bewusst sein (Seite 6).
Ansonsten läuft die Ermittlung der Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe wie in Phase 2 (Seite 10).
Als zusätzlicher Grund für eine Beihilfenrückforderung wurde ein Verstoß gegen die Verpflichtung genannt, für Lehrlinge mindestens 50 % der Ausfallzeit für Aus- und Weiterbildung zu verwenden (Seite 14).
Während das Überschreiten der maximal zugelassenen Ausfallstunden (der 70 % oder durch Sozialpartner genehmigten 90 %) - auf den Kurzarbeitszeitraum durchgerechnet - auch weiterhin einen Beihilfenrückforderungsgrund darstellt, ist das Unterschreiten der zugelassenen Ausfallstunden (also das Unterschreiten der mindestens 20 % an Ausfallstunden) auch weiterhin kein Rückforderungsgrund (Seite 15).