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Kinderbetreuungsgeldteilung bei getrennt lebenden Eltern – 61 Tage Hauptwohnsitz mit
#1
Kinderbetreuungsgeldteilung bei getrennt lebenden Eltern – 61 Tage Hauptwohnsitz mit Kind genügen

OGH 10 ObS 119/19a vom 16. April 2020
§ 2 Abs. 6 KBGG

So entschied der OGH:

1. § 2 Abs 6 Satz 1 KBGG in der aktuell gültigen Fassung (BGBl I 2019/24 = WPA 6/2019, Artikel Nr. 114/2019) sieht vor, dass ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des Kinderbetreuungsgeldgesetzes nur dann vorliegt, wenn der Elternteil und das Kind in einer dauerhaften (mindestens 91 Tage durchgehend) Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben und beide an dieser Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind.

2. § 24b Abs. 2 KBGG hingegen verlangt für den Bereich des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes eine Mindestbezugsdauer von 61 Kalendertagen, also auch im Falle einer Teilung dieses Kinderbetreuungsgeldbezuges zwischen den Elternteilen.

3. Daher ist § 2 Abs. 6 Satz 1 KBGG so zu interpretieren, dass im Falle getrennt lebender Elternteile, die sich für die Bezugsvariante 365 Tage + 61 Tage (hier: beim erwerbsabhängigen Kinderbetreuungsgeld) entschieden haben (früher: 12 + 2) eine „dauerhafte“ Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (im Sinn des § 2 Abs 6 KBGG) an derselben Wohnadresse auch dann als erfüllt anzusehen ist, wenn diese im „Verlängerungszeitraum“ nur von 61-tägiger Dauer (anstelle von 91-tägiger Dauer) ist und das Kind anschließend wieder in den Haushalt des anderen Elternteils zurückkehrt.

Praxisanmerkung:

Den hier zu beurteilenden Fall entschied der OGH zwar aus Anlass der Teilung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes bei getrennt lebenden Elternteilen.

Es ist aber wohl davon auszugehen, dass dieses Urteil sinngemäß auch für den Bereich des Kinderbetreuungsgeldkontos (§ 3 Abs. 5 KBGBB) zur Anwendung zu bringen ist.

Hinweis:

Dieser Artikel stammt aus WIKU-Personal aktuell (WPA), Österreichs erstem Internetmagazin für die Personalverrechnung.

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