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Zuverdienst- bzw. Einkommensgrenze für die Familienbeihilfe rückwirkend per 1.1.2020
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Zuverdienst- bzw. Einkommensgrenze für die Familienbeihilfe rückwirkend per 1.1.2020 angehoben

Ab jenem Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 19. Lebensjahres folgt, müssen Personen, für die Familienbeihilfe bezogen wird (oder die selber Familienbeihilfe beziehen) auf das steuerpflichtige Einkommen achten, das sie erzielen, damit die Familienbeihilfe nicht (teilweise) "flöten" geht.

Bis dato waren dies € 10.000,00 pro Kalenderjahr, ab 1. Jänner 2020 (also rückwirkend) sind es € 15.000,00 pro Kalenderjahr.

Dies wurde heute (30. September 2020) durch eine Änderung des FLAG (§ 5 Abs. 1 FLAG bzw. § 6 Abs. 3 FLAG) im Bundesgesetzblatt kundgemacht.

Zu Gesetz und Materialien geht es hier:

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2020/109/20200930
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