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Einvernehmliche Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses vor Ablauf einer Bildungs
#1
Einvernehmliche Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses vor Ablauf einer Bildungskarenz führt zum Entfall des Anspruchs auf Weiterbildungsgeld für die Zeit nach dem Ende der Beschäftigung

VwGH Ra 2016/08/0062 vom 7. September 2020
§ 26 Abs. 4 AlVG

§ 11 AVRAG



So entschied der VwGH:



1. Wurde ein Arbeitsverhältnis, das sich in der Phase einer vereinbarten Bildungskarenz befand, vor deren Ende einvernehmlich aufgelöst, so endete auch der Anspruch auf Weiterbildungsgeld gegenüber dem AMS mit dem „Ende der Beschäftigung“.



2. Diesen Umstand (nämlich jenen der einvernehmlichen Auflösung, die vor dem Ende der vereinbarten Bildungskarenz zu einem arbeitsrechtlichen Ende der Beschäftigung geführt hatte) hätte sie dem AMS mitteilen müssen. Da sie dies unterließ, muss sie nun jenen Teil des Weiterbildungsgeldes, den sie zu Unrecht empfangen hatte, dem AMS zurückzahlen.



3. Die Ausnahme in § 26 Abs. 4 AlVG, wonach eine „Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber“ während der weiteren Inanspruchnahme einer Bildungskarenz der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegensteht, trifft auf die ein-vernehmliche Auflösung nicht zu.



Praxisanmerkung:

In derartigen Fällen ist einer einvernehmlichen Auflösung der Vorzug einzuräumen, bei welcher das Arbeitsverhältnis mit dem letzten Tag der Bildungskarenz endet.



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Dieser Artikel stammt aus meinem LV-Magazin WIKU-Personal aktuell (Ausgabe Nr. 17/2020).



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