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Auswirkungen von Absonderungsmaßnahmen ausländischer Behörden auf die Personalverrech
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Auswirkungen von Absonderungsmaßnahmen ausländischer Behörden auf die Personalverrechnung

Auslandskrankmeldungen sind derzeit seitens des Medizinischen Dienstes aufgrund der COVID-19-Pandemie bewilligungsfrei, jedoch gelten auch hier die allgemeinen Grundsätze betreffend COVID-19.

Auch wenn das österreichische Epidemiegesetz nicht unmittelbar auf Quarantänemaßnahmen im Ausland anwendbar ist, kann davon ausgegangen werden, dass auch bei Quarantänemaßnahmen, die von ausländischen Behörden verhängt werden, dieselben sozialversicherungsrechtlichen Rechtsfolgen gelten (Gleichstellung des ausländischen mit dem inländischen Sachverhalt).

Können DienstnehmerInnen, die im Ausland unter Quarantäne gestellt wurden, aus diesem Grund NICHT zur Arbeit erscheinen – obwohl sie NICHT krank sind – gelten die arbeitsrechtlichen Bestimmungen (Angestelltengesetz, ABGB, …). Wer nicht krank ist, hat keinen Krankenstand und keinen Anspruch auf Krankengeld“.

Praxishinweise:

1. Verhängt eine ausländische Behörde eine Absonderungsmaßnahme, so erfolgt die Entgeltsfortzahlung nicht nach dem Epidemiegesetz (= volles Entgelt für die Dauer der verhängten Maßnahme), sondern nach den "übrigen" österreichischen arbeitsrechtlichen Regelungen. Nachdem in diesen Fällen auch "kein Krankenstand" vorliegt, kommen somit auch die Entgeltsfortzahlungsregelungen aus dem Angestelltengesetz bzw. dem EFZG NICHT zum Tragen. Zu prüfen wäre daher eine Entgeltsfortzahlung nach § 8 Abs. 3 AngG bzw. nach § 1154b Abs. 5 ABGB (maximal für die Dauer einer Woche je Anlassfall) und darüber hinaus die Vereinbarung von Zeitausgleich oder/und Urlaub.

2. Absonderungsmaßnahmen, die durch ausländische Behörden verhängt werden, führen somit auch nicht dazu, dass gegenüber dem österreichischen Versicherungsträger ein Krankengeldanspruch geltend gemacht werden kann (also gegenüber der ÖGK).

3. Für die Dauer der jeweiligen "Absonderungsmaßnahme durch eine ausländische Behörde" bleibt jedoch die Pflichtversicherung weiterhin aufrecht (analoge Anwendung des § 11 Abs. 3 lit. c ASVG, wie in der obigen ÖGK-Information angeführt). Für den Fall, dass ein Entgelt gewährt wird, erfolgt der SV-Dienstnehmeranteilsabzug "ganz normal" wie auch sonst im Falle der Gewährung von Entgelt. Für den Fall, dass kein Entgelt (mehr) gewährt wird, erfolgt die Vorgangsweise analog zu Fällen des unbezahlten Urlaubs, der maximal ein (Natural)monat andauert. Das bedeutet, dass der bzw. die Versicherte die kompletten Beiträge selber zu tragen hätte (siehe dazu § 53 Abs. 3 lit. c ASVG).
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