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Durchführungsberichte für Phasen 1 und 2 der Corona-Kurzarbeit gleichzeitig oder doch
#1
Durchführungsberichte für Phasen 1 und 2 der Corona-Kurzarbeit gleichzeitig oder doch getrennt?

Zuletzt gab es einige Fragen zum Zeitpunkt der verpflichtenden Abgabe des Durchführungsberichts betreffend Phasen 1 und 2.

Während es AMS-Geschäftsstellen gibt, welche die Abgabe beider Durchführungsberichte zum gleichen Zeitpunkt "tolerieren" (das wird dann wohl in den meisten Fällen nun der 28. November 2020 sein ==> der 28. des auf das Ende der Behaltefrist folgenden Kalendermonats sein), haben wiederum andere AMS-Geschäftsstellen den Durchführungsbericht für die Phase 1 weitaus früher eingefordert.

Das BMAFJ hat mir dazu mitgeteilt, dass dies tatsächlich im Ermessen der AMS-Landesorganisationen lag bzw. liegt.

Was die Einhaltung der Mindestbeschäftigungszeiten (10 % bzw. der maximalen Ausfallstundenzahl (90 %) betrifft, so lautet die Vorgabe des BMAFJ an die AMS-Landesgeschäftsstellen, diese Überprüfung anhand beider Durchführungsberichte durchzuführen ("Durchrechnung").
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