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Aktuelle BMF-Info zur lohnsteuerlichen Behandlung von Internetanschlüssen beim Home-o
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Aktuelle BMF-Info zur lohnsteuerlichen Behandlung von Internetanschlüssen beim Home-office

Wenn ein Arbeitgeber in seinem Namen und auf seine Kosten am Wohnsitz des Arbeitnehmers einen Internetanschluss zur Verfügung stellt bzw. einrichten lässt, den dieser für betriebliche Zwecke und fallweise privat verwenden darf, ist laut BMF zwischen folgenden Fällen zu unterscheiden:

Handelt es sich um einen mobilen Internetanschluss (zB ein mobiler Router) und ist der Arbeitnehmer überwiegend im Home-Office tätig, ist für eine allfällige Privatnutzung und der damit zusammenhängenden laufenden Internetkosten kein Sachbezugswert anzusetzen (analog zu den Lohnsteuerrichtlinien Rz 214 und 214a).

Ist eine bauliche Maßnahme für den Internetanschluss notwendig (Anschluss an ein Leitungssystem wie Glasfaser-, ISDN-, etc.) oder werden laufende Internetkosten über ein stationäres Verteilungsgerät (Modem) vom Arbeitgeber übernommen, stellen sowohl die Kosten für die Herstellung als auch die laufenden Internetgebühren einen geldwerten Vorteil dar, für den ein Sachbezugswert anzusetzen ist. In diesen Fällen kann in den privaten Räumlichkeiten eine ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Abgrenzung nicht vorgenommen werden. Mangels ausdrücklicher Befreiung liegen daher steuerpflichtige Einnahmen vor. Dasselbe gilt für Fälle, in denen der Arbeitgeber die Kosten für einen vorhandenen Internetanschluss übernimmt oder eine Ummeldung vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber vorgenommen wird. Im Gegenzug stellt in dieser Konstellation der berufliche Anteil abzugsfähige Werbungskosten für den Arbeitnehmer dar.
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