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KÜndigung während KUA Phase 2
#1
Lieber Herr Kurzböck,

bis 30.9.2020 bestand mit 3 Mitarbeitern Kurzarbeit. KUA Phase 3 ab 1.10.2020 rückwirkend ist geplant.

Während der KUA Phase 2 - am 1.9.2020 wurde eine neue Mitarbeiterin eingestellt (Tätigkeitsbereich konnte von den in KUA befindlichen Mitarbeiterin nicht erbracht werden) , leider war die  Mitarbeiterin nach dem 4. Arbeitstag im Krankenstand und es war zu befürchten, dass Sie länger ausfallen wird. Es wurde daher eine Ersatzkraft mit Mitte September 2020 eingestellt. Kündigung in der zweiwöchigen Probezeit wurde nicht ausgesprochen. Die erkrankte Mitarbeiterin war dann ab 18.9.2020 wieder im Betrieb wurde aber mit 30.9.2020 gekündigt. Ende Dienstverhältnis 15.10.2020.

Sehen Sie ein Problem hinsichtlich Kündigung in KUA Phase 2 - es wurde ja eine Ersatzkraft eingestellt? Soll Kündigung in einvernehmliche Auflösung wenn möglich umgeändert werden? was kann im schlimmsten Fall passieren? im Durchführungsbericht habe ich dann Beschäftigungsstand 5 oder zählt die gekündigte Person nicht mehr mit?

Es ist beabsichtigt die KUA Phase 3 ab 1.10.2020 für alle 4 Mitarbeiter in Anspruch zu nehmen. Problem hinsichtlich KUA Phase 3 betreffend Angabe Beschäftigungsstand vor KUA somit 5 aber am Ende der KUA Phase 3 werden nur 4 Mitarbeiter beschäftigt sein. Dh im Durchführungsbericht wird der Abbau einer Stelle augenscheinlich. Sehen Sie das als Problem?
Sollen wir erst mit 17.10.2020 in KUA Phase 3 eintreten?

Ich möchte mich noch einmal herzlich bedanken, dass Sie sich für unsere Fragen/Anliegen insbesondere in dieser herausfordernden Zeit annehmen.

Danke und lg
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#2
An und für sich sollte ja eine Probezeitauflösung zu diesem Zeitpunkt auch möglich gewesen sein und dann wäre die Sache völlig klar, nämlich keine Auffüllverpflichtung.

Betreffend die Phase 2 könnte ich mir vorstellen, dass der Beschäftigtenstand wohl nicht schädlich verkürzt wurde, zum einen, weil ohnedies jemand eingestellt wurde und zum anderen, weil ja die Arbeitnehmerin, die "gekündigt" wurde, ja während der Phase 2 neu eingestellt wurde (somit dürfte man mit 3 Arbeitnehmer/innen in die Kurzarbeitphase 2 gegangen sein, wodurch im allerschlimmsten Fall ein Gleichstand hergestellt wurde). Beihilfenrechtlich sehe ich kein Problem.

Betreffend die "rückwirkende Anwendung der Phase 3" empfehle ich Ihnen zudem auf der Seite 3 unter "optional" bei "gekündigte Arbeitnehmer/innen" das "nein" anzukreuzen, dann zählt die gekündigte Arbeitnehmerin nicht mit und sie brauchen sie dann auch nicht in den Beschäftigtenstand für die Phase 3 aufzunehmen, den es gilt, beizubehalten.
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#3
Vielen Dank
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