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BMF-Rückmeldung zur freiwilligen Abfertigung ALT bei Austritt während der Kurzarbeit
#1
Für den Fall, dass ein/e Arbeitnehmer/in während der Kurzarbeit ausscheidet und durch die Kurzarbeit verkürzte Bezüge hatte, lässt das BMF meinen Vorschlag gelten, wonach man hier die Rz 1088 LStR 2002 analog zur Anwendung bringen kann.

Das bedeutet konkret:

Scheidet ein/e Arbeitnehmer/in während der Kurzarbeit aus und weist dadurch verkürzte laufende Bezüge auf, so greift man für die "Viertel- und die Zwölftelregelung" des § 67 Abs. 6 EStG 1988 auf die laufenden Bezüge der letzten 12 Monate vor der Absenkung der Bezüge.

Beachten Sie jedoch bitte, dass ein Ausscheiden mit Ende der Behaltefrist (also nachdem die Kurzarbeit beendet wurde und wieder ungekürzte Bezüge bezahlt werden) bedeutet, dass man "beinhart" die laufenden Bezüge der letzten 12 Monate heranzieht (somit auch die Kurzarbeit verkürzten laufenden Bezüge). Die freiwillige Abfertigung muss somit im Zuge des Austrittes noch während der Kurzarbeit geleistet werden, damit diese Ausnahmeregelung zum Tragen kommen kann.

Dieser Eintrag wird dann auch im von Rainer Kraft und von mir aktualisierten KUA-Leitfaden zu finden sein.
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#2
Lieber Herr Kurzböck,
 
Danke für die Initiative beim BMF, die nur leider – wenn ich es richtig verstehe – im folgendem aktuellen Fall nichts bringt:
Ein Arbeitgeber hat seinen Beschäftigtenstand unter Nutzung der Kurzarbeit Phase 1 und 2 zwischen 1.3. und 30.9.2020 nicht verringert.
Da die Krise in dem Fall weiter andauert, sieht er sich gezwungen, den Beschäftigtenstand aber nunmehr (leider) zu verringern und Personal abzubauen.
Dabei wird zwar auch – ähnlich Überlegungen bei einem „echten“ Sozialplan – eine freiwillige Abfertigung gewährt werden.
Für deren Besteuerungssituation müssten aber infolge Beendigung nach der Kurzarbeit nach Meinung der Finanz “beinhart“ auch die während der Kurzarbeit verkürzten laufenden Bezüge in die Berechnung des Jahresviertels und -zwölftels einfließen und dürften nicht – analog LStR Rz 1088 – durch vor der Kurzarbeit liegende Monate mit vollen laufenden Bezügen ersetzt werden.
 
Da es wohl hauptsächlich zu Beendigungen nach Kurzarbeit (und nicht während Kurzarbeit) kommen wird, wären m.E. viele Dienstnehmer sehr dankbar, wenn die Finanz ihre „beinharte“ Meinung nochmals überdenkt. 

In Rz 1088 zur Berechnung des Jahresviertels und -zwölftels gem § 67/6 EStG geht es ja um den Fall, dass „innerhalb der letzten zwölf Monate (zB infolge Präsenzdienst, Ausbildungsdienst, Krankheit, Altersteilzeit, Mutterschutz oder Karenzurlaub) geringere oder gar keine Bezüge ausbezahlt worden sind“ und es die LStR zulassen, in solchen beispielhaft aufgezählten Fällen, „die Beurteilung von dem Zeitraum zurückgehend vorzunehmen, für den letztmalig die vollen laufenden Bezüge angefallen sind.“
Bei Lektüre der entscheidenden Sätze in LStR Rz 1088 fällt auf:
  • Es muss die Richtlinie gar nicht „analog“ angewendet werden. Die Kurzarbeit fügt sich nahtlos in die beispielhaft aufgezählten anderen Fälle ein und führt z.B. ähnlich wie die Altersteilzeit oder nicht mehr zu 100% fortgezahlter Krankenstand eben zu einer „Störung“ der vollen laufenden Bezüge in den letzten 12 Monaten, die man durch Heranziehung eines anderen (älteren) Zeitraumes „neutralisieren“ darf.
  • In der Richtlinie ist keine Rede davon, dass die Beendigung innerhalb der „Störphase“ stattgefunden haben muss. Es ist die Rede davon, dass eine „Störphase“ innerhalb der letzten zwölf Monate des Dienstverhältnisses stattfindet – das ist aber m.E. etwas anderes.
 
Bitte wäre es möglich, vor Publikation der „beinharten“ Auslegung der Rz 1088 im von Rainer Kraft und Ihnen aktualisierten KUA-Leitfadens nochmals Rücksprache mit dem BMF zu halten ?

Meiner Meinung nach handelt es sich bei „Neutralisierung“ der während der KuA-Phase herabgesetzten laufenden Bezüge um gar kein Entgegenkommen des BMF, das über das Entgegenkommen in den geltenden LStR hinausgeht: Es handelt sich m.E. um einen direkten Anwendungsfall der Rz 1088, und demnach darf dann, wenn innerhalb der letzten zwölf Monate des Dienstverhältnisses auch eine Zeit der KuA mit herabgesetzten laufenden Bezügen liegt, auf ältere Zeiträume zurückgegriffen werden, für die letztmalig die vollen laufenden Bezüge angefallen sind.
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#3
Wir müssen hier zwei Dinge unterscheiden:

1. Was ist die "Rechtslage": die sieht diese Toleranz erst gar nicht vor. Das wurde auch bereits zu UFS-Zeiten entschieden.

2. Wie ist die Interpretation (egal, ob "beinhart" oder nicht des BMF) in Bezug auf die Rz 1088 LStR 2002: das ist das von mir recherchierte Ergebnis. Das bedeutet, dass ich hier keine eigenen Schlussfolgerungen gezogen habe, sondern dies als konkrete Antwort erhalten habe. Würde ich eigene Schlussfolgerungen oder abweichende Ansichten haben, würde ich diese auch gesondert kennzeichnen.
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#4
Danke für das Feedback - genauso hab ich es eh verstanden:
  • Die LStR Rz 1088 sind im Vergleich zum Gesetzestext durchaus entgegenkommend.
  • Die seitens des BMF erhaltene Auskunft ist unbefriedigend, weil sie für den aktuellen Fall der Kurzarbeit gegenüber Rz 1088 einen Rückschritt bedeutet.
Daher war meine Hoffnung, dass man sich vielleicht dort im BMF doch noch "erweichen" lässt und den besonderen "Störfall der Kurzarbeit" im Geist, der in der entgegenkommenden Rz 1088 ansich enthalten ist, weniger "beinhart" behandelt.

Die ausdrücklich Sonderbehandlung beim Jahressechstel zeigt in die richtige Richtung - auch beim Jahresviertel und -zwölftel sollte das BMF jene Kulanz walten lassen, die LStR Rz 1088 ja eigentlich enthält.
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