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BMF folgt WIKU-Empfehlung und lässt aufgewertetes Jahressechstel auch für bereits aus
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BMF folgt WIKU-Empfehlung und lässt aufgewertetes Jahressechstel auch für bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer/innen zu

Im Juli 2020 meinte die Finanzverwaltung ursprünglich noch, dass nur jene Arbeitnehmer/innen in den Genuss der Jahressechstelerhöhung (+ 15 %) kommen sollten, denen durch Kurzarbeit "reduzierte laufende Bezüge" zugeflossen sind und die zum Zeitpunkt des relevanten Lohnsoftware-Updates noch im Unternehmen beschäftigt waren.

Dass jene Arbeitnehmer/innen, die zum Zeitpunkt des Softwareupdates schon ausgeschieden waren und daher als mögliche "Kurzarbeits-Betroffene" somit NICHT in den Genuss dieser von uns erkämpften gesetzlichen Änderungen kommen sollten, wollte ich so nicht zur Kenntnis nehmen und habe in meinen Fachforen immer wieder auf Anfrage gesagt, dass zwar die Finanz diese Haltung einnimmt, ich aber von der Richtigkeit dieser Haltung nicht überzeugt bin (so habe ich das auch in meinen Schulungen gesagt).

Nun die "Wende". Nun meint die Finanzverwaltung Folgendes:

"Sind im Laufe des Jahres 2020 Mitarbeiter bereits aus dem DV ausgeschieden und wurde bei diesen die Sechstelerhöhung nicht berücksichtigt, obwohl sie die Voraussetzungen dafür erfüllt haben, bestehen keine Bedenken, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerberechnung korrigiert und die Arbeitnehmer in den Genuss dieses Steuervorteils kommen.

Sollte schon ein Jahreslohnzettel unterjährig (iSd LStR 2002 Rz 1221a) übermittelt worden sein, ist natürlich ein korrigierter Lohnzettel erforderlich."
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