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Aktuelles zur steuerlichen "Covid-19-Toleranzregelung" des § 124b Z 349 EStG 1988 (Pe
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Aktuelles zur steuerlichen "Covid-19-Toleranzregelung" des § 124b Z 349 EStG 1988 (Pendlerpauschale bzw. Pendlereuro)
§ 124b Z 349 EStG 1988 bewahrt unter anderem die Ansprüche auf die Pendlerpauschale bzw. den Pendlereuro, wenn diese durch "Covid-19-Maßnahmen" (Home-office, Sonderbetreuungszeit, Absonderung nach dem Epidemiegesetz, Heimquarantäne, "Risikofreistellung nach § 735 ASVG", Kurzarbeit) sonst wegfallen würden. Analoges gilt auch für die Befreiung nach § 68 EStG 1988.
Neue Ansprüche sollen hingegen dadurch nicht geschaffen werden. Wird zum Beispiel jemand aufgenommen und sogleich im Home-office beschäftigt, so erfolgt die Beurteilung des Anspruchs auf Pendlerpauschale bzw Pendlereuro nicht auf Basis von "was wäre wenn", sondern auf "Basis der Fakten" (also entweder keine Pendlerpauschale bzw. kein Pendlereuro oder eine Pendlerpauschale bzw. ein Pendlereuro in Höhe von 1/3 oder 2/3 der Beträge).
Weiters (und auch darüber habe ich bereits ausführlich berichten müssen) steht die Pendlerpauschale bzw. der Pendlereuro aber ansonsten nicht für Zeiten zu, für die ohne Schaffung der oben genannten Ausnahmebestimmung auch sonst keine Pendlerpauschale/kein Pendlereuro zugestanden wäre (zB. ganztägiger Zeitausgleich wie zB auch Gleittage, Pflegefreistellungstage, Dienstverhinderungen nach § 8 Abs. 3 AngG, § 1154b Abs. 5 ABGB - im Falle der letztgenannten Dienstfreistellungen müsste aber wohl zusätzlich noch geklärt werden, ob diese als Folge der Covid-19-Krise beansprucht werden bzw. wurden wie zB Betreuung eines Kindes wegen teilweiser Schulschließung, da man hier ja vorrangig vor der Sonderbetreuungszeit nach § 18b AVRAG die eventuelle Möglichkeit des Anspruchs auf bezahlte Dienstfreistellung prüfen muss).
Hier meint das BMF, dass wenn nun sogar während der Telearbeit wegen der COVID-19-Krise, die meist auch nicht behördlich angeordnet ist, Zulagen und Zuschläge weiterhin steuerfrei gemäß § 68 Abs. 7 EStG 1988 ausbezahlt werden können, muss die neue gesetzliche Bestimmung, nach dem Telos der Norm (nach dem Sinn der Regelung) umso mehr auch auf sämtliche Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise Anwendung finden, unabhängig davon ob die Dienstverhinderung verpflichtend, freiwillig oder behördlich angeordnet eintritt.
Ansonsten enthält die gesetzliche Bestimmung gemäß § 124b Z 349 EStG 1988 hinsichtlich der Steuerfreiheit von Zulagen und Zuschlägen bei Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise keine Einschränkungen auf gesetzliche Dienstverhinderungen oder behördlich verordnete Quarantäne. 
Wenn nun sogar während der Telearbeit wegen der COVID-19-Krise, die meist auch nicht behördlich angeordnet ist, Zulagen und Zuschläge weiterhin steuerfrei gemäß § 68 Abs. 7 EStG 1988 ausbezahlt werden können, muss die neue gesetzliche Bestimmung, nach dem Telos der Norm umso mehr auch auf sämtliche Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise Anwendung finden, unabhängig davon ob die Dienstverhinderung verpflichtend, freiwillig oder behördlich angeordnet eintritt. 
Zulagen und Zuschläge, die im Urlaubsentgelt enthalten sind, bleiben auch während der Covid-19-Krise nicht steuerfrei.

Ob die Regelung des § 124b Z 349 EStG 1988 auch noch im Kalenderjahr 2021 gelten wird, ist derzeit noch offen. Eine gesetzliche Änderung dahingehend gilt aber als wahrscheinlich.
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