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Zwei interessante Informationen zum 2. Finanzamt-Organisationsreformgesetz
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Zwei interessante Informationen zum 2. Finanzamt-Organisationsreformgesetz

A) Weiterleitung von Anbringen bei unzuständiger Abgabenbehörde:

Gemäß § 54a Abs. 1 BAO haben künftig Organe des Finanzamtes Österreich auch (nicht richtig adressierte) schriftliche Anbringen entgegenzunehmen, für deren Behandlung entweder das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist.


B) Lohnsteuerabzug ohne Betriebsstätte in Österreich:

Bisher bestand in § 47 Abs. 1 lit. d EStG 1988 eine Sonderzuständigkeit des Finanzamtes Graz-Stadt für die Erhebung der Lohnsteuer in Fällen, in denen der zur Abfuhr der Lohnsteuer Verpflichtete (Arbeitgeber) keine Lohnsteuer-Betriebsstätte im Inland hatte.

Ab dem 01.01.2021 wird diese Sonderzuständigkeit durch das Finanzamt Österreich wahrgenommen werden (§ 60 Abs. 2 Z 6 BAO).
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