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BMF-Ansichten zur kurzarbeitsbedingten Anhebung des Jahressechstels
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BMF-Ansichten zur kurzarbeitsbedingten Anhebung des Jahressechstels

Die Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass die Jahressechstelerhöhung um 15 % dann nicht greift, wenn der bzw. die Arbeitgeber/in freiwillig trotz Kurzarbeit ungekürzte Bezüge weiterbezahlt sowie im Falle kurzarbeitender Lehrlinge, bei denen die Nettoersatzrate 100 % beträgt.

Anmerkung:

Dazu ist von meiner Seite aus zu erwähnen, dass bei Lehrlingen, die in Phase 1 auslernten oder in Phase 1 das Lehrjahr wechselten, keine Erhöhung des Entgelts eintreten konnte. Unsere Intention des öffentlichkeitswirksamen Hinweises auf die Probleme beim Jahressechstel (bzw. Kontrollsechstel) lag ja primär darin, das Missverhältnis zwischen ungekürzter Höhe der Sonderzahlung(en) bzw. Höhe der Sonderzahlungen auf aktuellem Stand, wenn keine Kurzarbeit vereinbart wäre und den gekürzten (oder nicht gestiegenen, weil durch die statische Betrachtung eingefroren) laufenden Bezüge. Daher möchte ich dieser undifferenzierter Meinung der Finanzverwaltung in diesem Punkt entgegentreten und darauf hinweisen, dass auch in derartigen Fällen (also in Fällen, in denen eine höhere Lehrlingsentschädigung ohne Kurzarbeit zugestanden wäre und infolge statischer Betrachtung auch bei Lehrjahrwechsel oder "Auslernens", die in Phase 1 der Kurzarbeit eintraten und die auch über die Phase 2 hinaus andauerten) die Anhebung des Jahressechstels "zusteht".

Dass diese Anmerkung nicht unbedingt falsch ist, bestätigt die Finanzverwaltung nämlich indirekt mit der folgenden Feststellung:

"Wenn ein Lehrling auslernt und sich danach weiterhin in Kurzarbeit befindet, in der eine Reduktion der Bezüge eintritt, erhöht sich für das gesamte Kalenderjahr das Jahressechstel." ==> in diesem Fall - wenn sich die Bezüge nach dem Auslernen erhöhen, aber eben nicht bis zu dem Betrag, der sonst zusteht, kam es ja auch zu einem "Absinken", sondern zu einer Erhöhung, aber eben nicht bis zu dem Betrag, auf den ohne Kurzarbeit ein Anspruch bestanden hätte.

Sollte es Einkommenseinbußen für Lehrlinge durch zeitliche Verzögerungen zB beim Lehrabschluss geben, ist das nicht unmittelbar auf die Kurzarbeitsregelungen zurückzuführen.

An der Bildung der Bemessungsgrundlage für das Jahres- und Kontrollsechstel hat sich jedoch nichts geändert. So wirkt zB auch die (kommunalsteuerfreie) Kurzarbeitsunterstützung "sechstelerhöhend".

Sind im Laufe des Jahres 2020 Mitarbeiter bereits aus dem DV ausgeschieden und wurde bei diesen die Sechstelerhöhung nicht berücksichtigt, obwohl sie die Voraussetzungen dafür erfüllt haben, bestehen keine Bedenken, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerberechnung korrigiert und die Arbeitnehmer in den Genuss dieses Steuervorteils kommen.

Sollte schon ein Jahreslohnzettel unterjährig (iSd LStR 2002 Rz 1221a) übermittelt worden sein, ist natürlich ein korrigierter Lohnzettel erforderlich.

Anmerkung:

Über diesen Punkt habe ich schon in der letzten Woche separat berichtet.

Die hier wiedergegebenen Ausführungen gelten natürlich sinngemäß auch für das halbe Jahres- oder Kontrollsechstel im BUAG-Bereich (auch "BUAG-Jahreszwölftel" genannt).
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