19.10.2020, 07:09
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19.10.2020, 07:17 von Wilhelm Kurzböck - WIKU.)
Mit 4. Juli 2020 wurden alle Steuernummern unveränderlich.
Dies gilt sowohl für Steuernummern im privaten als auch im unternehmerischen Bereich.
Bereits vorhandene Steuernummern werden daher mit 4. Juli 2020 „eingefroren“ und bleiben auch nach einem Finanzamtswechsel unverändert.
Neue Steuerpflichtige erhalten ab diesem Zeitpunkt sofort eine unveränderliche 9-stellige Steuernummer.
Mit der Schaffung des neuen Behördenaufbaus zu einem Finanzamt für ganz Österreich ab 1. Jänner 2021 fällt auch die örtliche Zuständigkeit weg.
Ändert sich für ein Unternehmen die sachliche Zuständigkeit und wechselt das Unternehmen vom Finanzamt Österreich ins Finanzamt für Großbetriebe, bleibt die Steuernummer ebenfalls gleich.
Zudem wird das Unternehmen automatisch über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit, also den Behördenwechsel, per Mitteilung informiert.
Dies gilt sowohl für Steuernummern im privaten als auch im unternehmerischen Bereich.
Bereits vorhandene Steuernummern werden daher mit 4. Juli 2020 „eingefroren“ und bleiben auch nach einem Finanzamtswechsel unverändert.
Neue Steuerpflichtige erhalten ab diesem Zeitpunkt sofort eine unveränderliche 9-stellige Steuernummer.
Mit der Schaffung des neuen Behördenaufbaus zu einem Finanzamt für ganz Österreich ab 1. Jänner 2021 fällt auch die örtliche Zuständigkeit weg.
Ändert sich für ein Unternehmen die sachliche Zuständigkeit und wechselt das Unternehmen vom Finanzamt Österreich ins Finanzamt für Großbetriebe, bleibt die Steuernummer ebenfalls gleich.
Zudem wird das Unternehmen automatisch über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit, also den Behördenwechsel, per Mitteilung informiert.