20.10.2020, 22:29
Voraussichtlich neue Rechtslage ab dem 1.1.2021 betreffend "niedriges Einkommen" bei Covid-19-Kurzarbeit
Voraussichtlich für Beitragszeiträume ab dem 1. Jänner 2021 wird es bei der Beurteilung, ob im Rahmen der Covid-19-Kurzarbeit niedriges Einkommen (ALV-Dienstnehmeranteil) vorliegt, eine Änderung geben (Gesetzwerdung bleibt hier noch abzuwarten).
Die Berechnung des Arbeitnehmeranteils zur Arbeitslosenversicherung erfolgt dabei voraussichtlich wie folgt:
zur Ermittlung des Prozentsatzes für den gesamten Arbeitnehmeranteil bleibt die ungekürzte (fiktive) SV-Beitragsgrundlage maßgeblich,
in Bezug auf jenen Teil davon, der vom Dienstnehmer bzw. von der Dienstnehmerin auch selber getragen wird, erfolgt die Bestimmung der Höhe des Prozentsatzes anhand des tatsächlich gewährten sv-pflichtigen Entgelts ==> dieser Betrag wird dann auch im Rahmen der Lohnverrechnung in Abzug gebracht,
den „Rest“ davon trägt der bzw. die Dienstgeber/in, der zusätzlich noch – wie bisher – den Arbeitgeberanteil trägt, bei dem es zu keinen prozentuellen Kürzungen kommt (der also normalerweise 3 % beträgt).
Durch diesen Schritt nähert sich das „Mindestbruttoentgelt“ noch viel stärker an die durch die SPV fest-gelegte „Nettoersatzrate“ an.
Nachstehendes Beispiel soll diese Änderung praktisch erläutern:
Beispiel:
Angestellte/r in Kurzarbeit,
Gehalt (inklusive Kurzarbeitsunterstützung) € 1.800,00,
SV-Beitragsgrundlage € 2.000,00,
Ergebnis bis 31.12.2020,
Ergebnis ab 01.01.2021.
Lösung:
Grenzwerte bis 31.12.2020:
bis € 1.733,00: 0 % A 03,
über € 1.733,00 bis € 1.891,00: 1 % A02,
über € 1.891,00 bis € 2.049,00: 2 % A01,
über € 2.049: 3 %.
Grenzwerte ab 01.01.2021:
bis € 1.790,00: 0 % A03
über € 1.790,00 bis € 1.953,00: 1 % A02
über € 1.953 bis € 2.117,00: 2 % A01
über € 2.117,00: 3 %
Bis 31.12.2020 beträgt die Höhe des ALV-Dienstnehmeranteils, welcher in Abzug zu bringen ist, 2 %, weil hier die höhere SV-Beitragsgrundlage (€ 2.000,00) maßgeblich ist.
Dabei erfolgt die Berechnung des Beitragsabzugs von den € 1.800,00 und der bzw die Arbeitgeber/in trägt von der Differenzbeitragsgrundlage (€ 200,00) den restlichen Dienstnehmeranteil, allerdings im Ausmaß von 3 % (= Interpretation bis 31.12.2020).
Ab 1.1.2021 ist das niedrigere Gehalt (inklusive Kurzarbeitsunterstützung) für die Festlegung der Höhe des ALV-Dienstnehmeranteils maßgeblich (hier: € 1.800,00), weshalb dieser nur noch in einem Ausmaß von 1 % in Abzug gebracht wird. Der Arbeitgeber trägt dabei Folgendes an Arbeitnehmeranteilen zur Arbeitslosenversicherung:
Von den € 2.000,00 trägt er 2 % (hier ist die ungekürzte SV-Beitragsgrundlage zur Bestimmung des Prozentsatzes maßgeblich), abzüglich jenes Anteils, der beim Arbeitnehmer (allerdings be-messen und ermittelt von den € 1.800,00) in Abzug gebracht wird: € 40,00 (€ 2.000,00 x 2 %) minus € 18,00 (€ 1.800 x 1 %) = € 22,00.
Weiters trägt der Dienstgeber insgesamt 3 % an „echtem Dienstgeberanteil“, ermittelt von den € 2.000,00.
Voraussichtlich für Beitragszeiträume ab dem 1. Jänner 2021 wird es bei der Beurteilung, ob im Rahmen der Covid-19-Kurzarbeit niedriges Einkommen (ALV-Dienstnehmeranteil) vorliegt, eine Änderung geben (Gesetzwerdung bleibt hier noch abzuwarten).
Die Berechnung des Arbeitnehmeranteils zur Arbeitslosenversicherung erfolgt dabei voraussichtlich wie folgt:
zur Ermittlung des Prozentsatzes für den gesamten Arbeitnehmeranteil bleibt die ungekürzte (fiktive) SV-Beitragsgrundlage maßgeblich,
in Bezug auf jenen Teil davon, der vom Dienstnehmer bzw. von der Dienstnehmerin auch selber getragen wird, erfolgt die Bestimmung der Höhe des Prozentsatzes anhand des tatsächlich gewährten sv-pflichtigen Entgelts ==> dieser Betrag wird dann auch im Rahmen der Lohnverrechnung in Abzug gebracht,
den „Rest“ davon trägt der bzw. die Dienstgeber/in, der zusätzlich noch – wie bisher – den Arbeitgeberanteil trägt, bei dem es zu keinen prozentuellen Kürzungen kommt (der also normalerweise 3 % beträgt).
Durch diesen Schritt nähert sich das „Mindestbruttoentgelt“ noch viel stärker an die durch die SPV fest-gelegte „Nettoersatzrate“ an.
Nachstehendes Beispiel soll diese Änderung praktisch erläutern:
Beispiel:
Angestellte/r in Kurzarbeit,
Gehalt (inklusive Kurzarbeitsunterstützung) € 1.800,00,
SV-Beitragsgrundlage € 2.000,00,
Ergebnis bis 31.12.2020,
Ergebnis ab 01.01.2021.
Lösung:
Grenzwerte bis 31.12.2020:
bis € 1.733,00: 0 % A 03,
über € 1.733,00 bis € 1.891,00: 1 % A02,
über € 1.891,00 bis € 2.049,00: 2 % A01,
über € 2.049: 3 %.
Grenzwerte ab 01.01.2021:
bis € 1.790,00: 0 % A03
über € 1.790,00 bis € 1.953,00: 1 % A02
über € 1.953 bis € 2.117,00: 2 % A01
über € 2.117,00: 3 %
Bis 31.12.2020 beträgt die Höhe des ALV-Dienstnehmeranteils, welcher in Abzug zu bringen ist, 2 %, weil hier die höhere SV-Beitragsgrundlage (€ 2.000,00) maßgeblich ist.
Dabei erfolgt die Berechnung des Beitragsabzugs von den € 1.800,00 und der bzw die Arbeitgeber/in trägt von der Differenzbeitragsgrundlage (€ 200,00) den restlichen Dienstnehmeranteil, allerdings im Ausmaß von 3 % (= Interpretation bis 31.12.2020).
Ab 1.1.2021 ist das niedrigere Gehalt (inklusive Kurzarbeitsunterstützung) für die Festlegung der Höhe des ALV-Dienstnehmeranteils maßgeblich (hier: € 1.800,00), weshalb dieser nur noch in einem Ausmaß von 1 % in Abzug gebracht wird. Der Arbeitgeber trägt dabei Folgendes an Arbeitnehmeranteilen zur Arbeitslosenversicherung:
Von den € 2.000,00 trägt er 2 % (hier ist die ungekürzte SV-Beitragsgrundlage zur Bestimmung des Prozentsatzes maßgeblich), abzüglich jenes Anteils, der beim Arbeitnehmer (allerdings be-messen und ermittelt von den € 1.800,00) in Abzug gebracht wird: € 40,00 (€ 2.000,00 x 2 %) minus € 18,00 (€ 1.800 x 1 %) = € 22,00.
Weiters trägt der Dienstgeber insgesamt 3 % an „echtem Dienstgeberanteil“, ermittelt von den € 2.000,00.