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Seltsame Blüten bei der behördlichen Auslegung des Arbeitgeber/innen-Vergütungsanspru
#1
Seltsame Blüten bei der behördlichen Auslegung des Arbeitgeber/innen-Vergütungsanspruch  im Falle einer Arbeitnehmer/innen-Quarantäne - Berücksichtigung von anteiligen Sonderzahlungen ev. bald von der "Schuhgröße" abhängig (?)

Wir haben in der Personalverrechnung während der "Covid-19-Krise" ja schon ganz viel erlebt, was die Wahl unseres Berufes im Nachhinein auf den Prüfstand gestellt hat.


Dabei erleben wir auch, dass auch Behörden an ihre Grenzen stoßen und dabei die Unternehmen mit den "wildesten" Auslegungen beschäftigen, die durchaus geeignet sind, nachhaltigen Schaden zu verursachen und damit meine nicht nicht nur das Image der Behörden selber.

Das jüngste Beispiel liefert das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (kurz: BMSGPK genannt), wie eine Recherche von Mag. Alexandra Platzer und Dr. Wolfgang im Höfle im Auftrag der KSW kürzlich zu Tage beförderte.

Während die Wirtschaftskammer noch immer am seltsamen Verständnis dieses Ministeriums in Bezug auf die Rückerstattung von Lohnnebenkosten "knabbert" und versucht, für die betroffenen Dienstgeber/innen eine Wende dahingehend zu erreichen, dass unter "gesetzlicher Sozialversicherung" mehr zu verstehen ist als "nur" Krankenversicherung, Unfall- und Pensionsversicherung (zB auch Arbeitslosenversicherung), sah sich die Interessensvertretung der Steuerberater/innen und Wirtschaftsprüfer/innen dem Phänomen ausgesetzt, dass anteilige Sonderzahlungen (als Teil des fortbezahlten Entgelts nach § 32 Abs. 3 des Epidemiegesetzes) nur dann "anerkannt" würden (als Bestandteil der Vergütung), wenn eine der relevanten Sonderzahlungen im Kalendermonat der Quarantäne auch tatsächlich fällig wird.

Also noch einmal langsam zum Mitlesen: nur dann, wenn eine der relevanten Sonderzahlungen (zB Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld) im Kalendermonat der Quarantäne ausbezahlt werden, werden dann all Sonderzahlungen anteilig beim Vergütungsanspruch mitberücksichtigt.

Kommt es im betreffenden Kalendermonat der Quarantäne zu keiner Ausbezahlung EINER dieser Sonderzahlungen, so kommt es zu keiner anteiligen Berücksichtigung im Zuge der Vergütung.

Verläuft die Quarantäne durchgehend über zwei Kalendermonate (zB von 11.5. bis 7.6.2020), so würde die Auszahlung EINER Sonderzahlung in EINEM der beiden Kalendermonate für eine Berücksichtigung bei der Vergütung ausreichen

Praktisch geht es um das Verständnis von § 32 Abs. 3 Epidemiegesetz. Diese Bestimmung lautet:

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

Das BMSGPK begründet seine Auffassung damit, dass der Anspruch auf Vergütung im Zeitpunkt der Zahlung auf den bzw. die Arbeitgeber/in übergeht. Damit sind dem "Zufall" Tür und Tor geöffnet. Wer als Arbeitgeber/in zu diesem Zeitpunkt (zufällig) auch die Sonderzahlung gewährt hat, wird nun im Zuge der Epidemiegesetz-Rückvergütung "reich beschenkt". Bei wem aber Fälligkeit der Sonderzahlung und Quarantäne zeitlich so auseinanderfallen, dass keine Kalendermonatsidentität besteht, hat das "Leider nicht"-Los gezogen.

Ich habe hier vor einigen Monaten mal sarkastisch angemerkt hatte, dass man als Personalverrechner/in vor allem eine Lohnverrechnungsausbildung aber auch eine Glücksspiellizenz benötigt.

Ich könnte mir aber durchaus vorstellen, dass man demnächst die Vergütungshöhe von der Schuhgröße des Antragstellers bzw. der Antragstellerin abhängig macht.

Die Autor/innen dieses sehr guten Artikels, den ich nachstehend verlinkt teilen darf, sprechen sehr sachlich von einem "nicht sachgerechten Ergebnis". Ich hätte es schlicht und ergreifend als Veräppelung gesehen, die aber im Ergebnis gar nicht so unerwartet kommt. Irgendeine Schikane oder nicht zu erklärende Hürde hätte man sich eventuell ohnedies erwartet.

Wenn man als Arbeitgeber/in nun von einer derartigen Ungerechtigkeit betroffen ist, sollte man nicht zögern, ins Rechtsmittel zu gehen.

Zu besagtem Artikel, der wirklich großartig recherchiert und verfasst wurde (Gratulation an Mag. Alexandra Platzer und Dr. Wolfgang Höfle), geht es hier:


Angehängte Dateien
.pdf   KSW Information Vergütungsanspruch Arbeitgeber nach dem Epidemiegesetz Platzer 18_10_2020.pdf (Größe: 164,07 KB / Downloads: 107)
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