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CORONA-GEFAHRENZULAGEN FÜR MITARBEITER/INNEN IN KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGEN - Vorla
#1
Den Mitarbeiter/innen in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen, die im persönlichen und physischen Kontakt mit den von ihnen betreuten Kindern stehen, ist eine einmalige Corona-Gefahrenzulage in Höhe von € 300,00 zu gewähren.

Diese Zulage soll die im Zeitraum zwischen 16. März 2020 und 31. Dezember 2020  zusätzlichen Gefahren und Belastungen aufgrund der COVID-19-Krise abgelten.

Sie gebührt aber unabhängig von Ausmaß und Dauer der Beschäftigung und ist bis spätestens 31. Dezember 2020 auszubezahlen (siehe BGBl. II Nr. 428/2020 und BGBl. II Nr. 429/2020, jeweils erschienen am 7. Oktober 2020).

In der Praxis wirft diese Regelung zahlreiche Fragen auf. Hier finden Sie die gemeinsam mit WIKU ausgearbeiteten und mit dem BMAFJ abgestimmten Antworten:


Gebührt die Corona-Gefahrenzulage auch bei ganz kurzen Beschäftigungen (z.B. Austritt nach zwei Tagen während der Probezeit)? Falls ja, in aliquoter oder in voller Höhe?

Die Corona-Gefahrenzulage gebührt laut dem Mindestlohntarifs-Text unabhängig von der Dauer der Beschäftigung und damit auch für sehr kurze Beschäftigungen in Höhe von € 300,00 (sofern diese zwischen 16.03.2020 und 31.12.2020 liegen). Eine Aliquotierung ist nicht vorgesehen.


Gebührt die Corona-Gefahrenzulage auch nachträglich für Mitarbeiter/innen, die vor dem Erscheinen der Verordnungen (7. Oktober 2020) ausgetreten sind?

Die Regelung enthält keine zeitliche Einschränkung und keine Differenzierung zwischen den am 07.10.2020 aufrechten und beendeten Dienstverhältnissen. Es kann daher eine Nachzahlungspflicht für ausgetretene Mitarbeiter/innen bestehen.


Gebührt die Corona-Gefahrenzulage einer Mitarbeiterin mehrfach, wenn sie während der Krise den Betrieb (Kindergarten) wechselt?

Aus dem Passus „einmalige“ Corona-Gefahrenzulage ist ableitbar, dass die Zulage nicht bei jedem Dienstverhältnis neuerlich zusteht, sondern eben nur einmal. Als Nachweis für den Nichterhalt beim vorigen Arbeitgeber könnte man u.E. von der Mitarbeiterin eine ausdrückliche Erklärung unterschreiben lassen, dass sie noch keine Corona-Gefahrenzulage bekommen hat oder die Vorlage von Lohnabrechnungsbelegen verlangen.


Ist die Corona-Gefahrenzulage als Corona-Prämie (in allen Bereichen abgabenfrei) oder als Gefahrenzulage (nur lohnsteuerfrei, sonst pflichtig) zu behandeln?

Auch wenn die Zulage im Mindestlohntarif als Corona-Gefahrenzulage bezeichnet wird, geht die Regelung für abgabenfreie Corona-Prämien im Jahr 2020 als speziellere Regelung der Regelung zur Gefahrenzulage (lohnsteuerfrei gemäß § 68 Abs. 1 EStG, aber SV-pflichtig) vor.


Besteht das Risiko von Lohndumping, wenn man die Corona-Gefahrenzulage nicht gewährt?

Aufgrund der SV-Beitragsfreiheit besteht kein Lohndumpingrisiko (siehe § 29 LSD-BG).

Anmerkung WIKU:

Zu beachten ist auch § 29 Abs. 2 LSD-BG. Wenn zB. in einem Kalendermonat eine Unterentlohnung aus einem anderen Grund vorliegen sollte (zB fehlerhafte Einstufung) und man bemerkt und bereinigt diese noch vor einer Abgabenprüfung, dann wäre darüber zu "beraten", ob man nicht auch diese "Corona-Prämie" nachzahlt. Es handelt sich um sv-freies Entgelt, welches bei dieser Form der "tätigen Reue" mitnachbezahlt werden müsste, damit der eigentliche Zweck der Nachzahlung erfüllt ist, nämlich das Vermeiden einer Lohndumping-Anzeige.
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