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Teilnahme an beruflichem Fußballturnier – kein Unfallversicherungsschutz
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Teilnahme an beruflichem Fußballturnier – kein Unfallversicherungsschutz

OGH 10 ObS 113/20w vom 1. September 2020

§ 175 ASVG

So entschied der OGH:

1. Sportliche Betätigungen können nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen Unfallversicherungsschutz nach dem ASVG (bzw – wie hier – nach dem B-KUVG) begründen.

2. Steht jedoch bei einer sportlichen Betätigung der Wettkampfcharakter im Vordergrund, ist sie grundsätzlich vom gesetzlichen Versicherungsschutz zu Lasten der Versichertengemeinschaft ausgenommen und daher nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten (10 ObS 141/15f vom 19. Jänner 2016 = WPA 5/2016, Artikel Nr. 102/2016 ==> betriebliches Fußballturnier).

3. Beim Fußballspiel handelt es sich um eine auf Zwei- und Ballkampf ausgerichtete Sportart, die auch mit Verletzungsanfälligkeit der beteiligten Spieler verbunden ist.

4. In Verbindung mit dem geradezu typischen und immanenten Wettkampfcharakter ist die aktive Teilnahme an einem Fußballspiel – insbesondere wie hier an einem Fußballturnier – im Allgemeinen vom gesetzlichen Versicherungsschutz ausgenommen (10 ObS 224/89 SSV-NF 3/90 [Betriebsfußballmeisterschaft], 10 ObS 2086/96d SSV-NF 10/49 [Freundschaftsspiel zweier Firmenmannschaften]; 10 ObS 281/98s SSV-NF 12/115 [Fußballspiel Politiker gegen Journalisten]; 10 ObS 141/15f SSV-NF 30/7 [jährliches Betriebsfußballturnier]).

5. Im vorliegenden Fall nahm der klagende Polizeibeamte an einem Fußballturnier teil, das der Polizeisportverein im Rahmen der Landespolizeimeisterschaft veranstaltete. Seine im Rahmen dieses Turniers erlittene Verletzung war somit nicht als Arbeitsunfall zu werten.

6. Anders erfolgte die Beurteilung einer Verletzung, die im Rahmen eines Wettkampfes erlitten wurde durch die Entscheidung 10 ObS 260/93 (SSV-NF 8/8, RS0084594).  In dem Fall, welcher dieser Entscheidung zugrundelag, versah der versicherte Zollwachebeamte, der bei einem Riesentorlauf im Rahmen von Zoll-wache-Skimeisterschaften verletzt wurde, seinen Dienst in einem alpinen Gebiet.

7. Seine Einsatzfähigkeit konnte von seinen skifahrerischen Fähigkeiten auch unter Extrembelastung und Tempodruck, also einer wettkampfnahen Situation, abhängig sein, weshalb die Teilnahme an dem Skirennen als Dienst angesehen wurde.

8. Ein solcher Zusammenhang zwischen Einsatzfähigkeit des klagenden Polizeibeamten und seinen Fähigkeiten als Fußballer ist nicht zu erkennen.

WIKU-Anmerkung:

Wenn die „Bullen“ Fußball spielen, ist das üblicherweise etwas, das von Erfolg gekrönt ist.

Hinweis:

Dieser Artikel erscheint im LV-Magazin "WIKU-Personal aktuell", Ausgabe Nr. 18/2020. Informationen dazu finden Sie hier:

http://wikutraining.at/seitenwiku/person...start.html
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