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Verschwiegene Privatfahrten - Abgabennachverrechnung im Zuge einer Abgabenprüfung - R
#1
Verschwiegene Privatfahrten - Abgabennachverrechnung im Zuge einer Abgabenprüfung - Regressmöglichkeiten des Arbeitgebers

OGH 8 ObA 54/20d vom 25. August 2020

§ 1358 ABGB


1. Schuldner der Lohnsteuer ist nach § 83 Abs 1 EStG 1988 der Arbeitnehmer.

2. Der Arbeitgeber ist zum „Einbehalten“ und zur „Abfuhr“ der Lohnsteuer verpflichtet und hat dafür auch einzustehen (§ 82 EStG 1988).

3. Mit der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einbehaltenen Lohnsteuer zahlt der Arbeitgeber eine fremde Schuld im Sinn des § 1358 ABGB, für die er persönlich haftet.

4. Er tritt daher nach dieser Vorschrift in die Rechte des Gläubigers ein und ist befugt, vom Arbeitnehmer den Ersatz der gezahlten Schuld zu fordern.

5. Wenn der Niederlassungsleiter des Dienstgebers meinte, dass die Privatfahrten nicht ins Fahrtenbuch eingetragen werden sollten, so wäre bei "ordnungsgemäßer Offenlegung" dieser Fahrten und im Zuge einer Kontrolle der Fahrtenbücher die Abgabenschuld dennoch und womöglich früher entstanden, hindert aber nicht am nunmehrigen Regressrecht des Arbeitgebers für die Lohnsteuer, die infolge der Privatnutzung des Firmen-KFZ im Zuge einer GPLA festgesetzt und dem Arbeitgeber zur Haftung vorgeschrieben wurde.

6. Etwas anderes hätte gelten können, wenn eindeutig eine echte Nettolohnvereinbarung getroffen worden wäre.

7. Aus Arbeitgebersicht ergibt sich, dass er sich neben der Lohnsteuer auch in Bezug auf den nicht in Abzug gebrachten SV-Dienstnehmeranteil beim Arbeitnehmer nachträglich regressieren kann, nicht jedoch betreffend die übrigen Lohnnebenkosten wie zB SV-Dienstgeberanteil, DB, DZ, KommSt und Betriebliche Vorsorge (siehe dazu auch OGH 8 ObA 66/19t vom 24. April 2020 = WPA 17/2020, Artikel Nr. 399/2020).

Mehr zur WIKU-Personal aktuell finden Sie hier:

http://wikutraining.at/seitenwiku/person...start.html
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