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Schwere körperliche Arbeit als Schwerarbeit - achtstündige Tagesarbeitszeit als MUSS
#1
Schwere körperliche Arbeit als Schwerarbeit - achtstündige Tagesarbeitszeit als MUSS im Falle fehlenden Gegenbeweises

OGH 10 ObS87/20x vom 28. Juli 2020

§ 1 Abs. 1 Z 4 Schwerarbeits-Verordnung


So entschied der OGH:

1. Nach § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV liegt körperliche Schwerarbeit vor, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 2.000 Arbeitskilokalorien verbraucht werden.

2. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung der Energieumsatz im Sinn einer Durchschnittsbetrachtung eines achtstündigen Arbeitstags einer Person mit durchschnittlichem Körpergewicht.

3. Eine körperliche Arbeit ist Schwerarbeit, wenn in sie die der Verordnung festgelegte Arbeitskilokaloriengrenze pro Tag erreicht bzw überschreitet.

4. Dabei ist die tatsächliche Arbeitszeit als 8 Stunden zu berücksichtigen.

5. Der Versicherte kann (ua) nachweisen, auch bei einer kürzeren täglichen Arbeitszeit den geforderten Mindestverbrauch erreicht zu haben.

6. Hier wurde die Lage und Dauer der Schichtarbeitszeiten des Klägers sowie die Dauer eines Arbeitstags mit durchschnittlich 7,7 Stunden festgestellt, womit der Beweis nicht gelungen ist.

Praxisanmerkung:

Gerade in diesen Fällen würde ich versuchen, die neuere OGH-Rechtsprechungslinie ins Spiel zu bringen, wonach Umkleidezeiten am Arbeitsplatz Arbeitszeiten darstellen können.
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