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Verlängerung der Tätigkeitsdauer von Betriebsratsmitgliedern oder Behindertenvertraue
#1
Verlängerung der Tätigkeitsdauer von Betriebsratsmitgliedern oder Behindertenvertrauenspersonen

BGBl. II Nr. 460, ausgegeben am 29. Oktober 2020

Die Tätigkeitsdauer von Organen der betrieblichen Interessenvertretung nach dem ArbVG sowie der Behindertenvertrauenspersonen nach § 22a BEinstG, die im Zeitraum von 16. März 2020 bis 31. Dezember 2020 endet, verlängert sich bis zur Konstituierung eines entsprechenden Organs der betrieblichen Interessenvertretung, das nach dem 31. Dezember 2020 unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Fristen gewählt worden ist.

Sinngemäßes gilt für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, unterliegen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung (das ist der 1.11.2020) in Kraft sind.

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2020/460/20201029
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