06.11.2020, 15:33
Die AUVA informiert, dass im Falle einer behördlichen Absonderung für diese Zeit keine AUVA-Zuschüsse zustehen, sondern der Antrag auf Rückvergütung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gestellt werden muss.
Für den Fall, dass ein Krankenstand durch eine behördliche Absonderung unterbrochen wurde, so sind die Tage vor und nach der behördlichen Absonderung zu addieren, um die Grenzzahl "10" zu überschreiten. Dazu ist allerdings Voraussetzung, der der Krankenstand nahtlos an die Absonderung anschließt.
Die Zeit der Absonderung selber zählt nicht dazu.
https://www.auva.at/cdscontent/?contenti...auvaportal
Für den Fall, dass ein Krankenstand durch eine behördliche Absonderung unterbrochen wurde, so sind die Tage vor und nach der behördlichen Absonderung zu addieren, um die Grenzzahl "10" zu überschreiten. Dazu ist allerdings Voraussetzung, der der Krankenstand nahtlos an die Absonderung anschließt.
Die Zeit der Absonderung selber zählt nicht dazu.
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