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Beschränkungen nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz contra Epidemiegesetz - keine Rücker
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Beschränkungen nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz contra Epidemiegesetz - keine Rückerstattung des fortbezahlten Entgelts

LVwG-408-70/2020-R1 vom 05.11.2020 ==> Revision nicht zugelassen

Erstes Rechtsmittelerkenntnis zu diesem "brisanten Thema"
§ 32 Epidemiegesetz

Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts:
Die Bestimmung des § 32 Abs 3 EpiG, wonach die Arbeitgeber den Arbeitnehmern den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen haben, ist nur dann anzuwenden, wenn Maßnahmen nach dem EpiG dazu geführt haben, dass es zu einer Behinderung des Erwerbes gekommen ist. 
§ 32 Abs 3 EpiG ist keine Rechtsgrundlage für eine Entgeltfortzahlung, wenn die Behinderung des Erwerbes durch eine Maßnahme nach dem COVID-19-MG entstanden ist. 
Dasselbe gilt für den Übergang des Anspruches auf Vergütung vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber. Auch ein solcher findet nur im Fall von Maßnahmen nach dem EpiG statt. Das COVID-19-MG enthält keine derartigen Regelungen.
Trat die Behinderung des Erwerbes und der dadurch entstandene Vermögensnachteil nicht durch eine behördliche Verkehrsbeschränkung nach § 24 EpiG, BGBl Nr 186/, idF BGBl I Nr 114/2006, und darüber hinaus auch nicht durch eine der anderen in § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG genannte Maßnahmen sondern aufgrund einer Verordnung nach dem COVID-19-MG ein, so gebührt kein Ersatz nach § 32 EpiG (also kein Ersatz des während der Maßnahme fortbezahlten Entgelts).
Das Landesverwaltungsgericht hegt auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, nämlich schon im Hinblick auf das Erkenntnis vom 14.07.2020, G 202/2020, mittels welchem das Höchstgericht den "Schwenk" von Epidemiegesetz auf Covid-19-Maßnahmengesetz als "unbedenklich" wertete.
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