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Mitarbeiter meines Klienten hat Schulden bei einer Bank. Dieser hat vor Jahren schriftlich seine Gehaltsforderungen der Bank verpfändet. Die Bank hat dem Dienstgeber die Kopie der Verpfändungserklärung mit der Aufforderung ein Formblatt ausgefüllt zu retournieren und die pfändbaren Bezüge an die Bank zu überweisen.
Muss ich das machen, obwohl keine offizielle Drittschuldneraufforderung vorliegt?
Danke
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Die Aufforderung, die Bezüge nun zu pfänden, bedeutet für Sie Folgendes:
1. Liegt eine Verpfändungserklärung auf, dann behalten Sie bitte den pfändbaren Betrag ein, überweisen Sie ihn aber bitte noch nicht.
2. Um an die Bank überweisen zu können, muss zudem noch von Seiten des Arbeitnehmers eine Erklärung aufliegen, welche den Arbeitgeber ermächtigt, dass dieser den Abzug und die Überweisung vornehmen darf (eben, weil keine Exekution durch das Gericht vorliegt muss nun der Arbeitnehmer selber die Überweisung "genehmigen"; diese separate Erklärung könnte mit der Verpfändungserklärung mitüberliefert worden sein). Man nennt dies auch "Verwertungsanspruch".
Zu beachten wäre, dass dieser erst dann unterfertigt werden durfte, als die Forderung tatsächlich fällig war (also Terminverlust in Bezug auf den Kredit eingetreten war). Wurde diese Erklärung schon vor der Fälligkeit unterfertigt, muss im Erklärungstext darauf hingewiesen sein, dass diese Ermächtigung an den Arbeitgeber FÜR DEN FALL und ab dem Zeitpunkt gilt, dass die Forderung fällig wird.
Worauf man hier also achten muss, ist, dass diese Erklärung nicht zu einem Zeitpunkt unterfertigt wurde, wo noch keine Fälligkeit war, wenn zugleich auch die aufschiebende Bedingung (für den Fall der Fälligkeit) fehlt. Da hätten wir sonst einen Verstoß gegen das Konsumentenschutzgesetz (weil dies quasi einer verbotenen Abtretung gleichkommt) und da darf der Arbeitgeber schon darauf hinweisen, dass er erst dann überweist, wenn ein Exekutionsbeschluss eines Gerichts da ist, da der Verdacht besteht, dass er sich möglicherweise an einer rechtswidrigen Pfändung beteiligt, bei der ihn am Ende Schadenersatzansprüche seines Dienstnehmers treffen (wird vermutlich nicht eintreffen, aber theoretisch wäre es möglich).
Ein Formblatt an die Bank ausgefüllt zu übermitteln, muss ein Arbeitgeber außerhalb einer Drittschuldnererklärung grundsätzlich nicht. Wenn er es dennoch freiwillig machen möchte (oft gibt es die Konstellation, dass es sich am Ende zugleich um die Hausbank handelt oder man aus sonstigen Gründen diese Bank nicht unnötig verärgern möchte), dann sollte eine schriftliche Genehmigung durch den Arbeitnehmer vorhanden sein, welche Sie berechtigt, dieses Formblatt ausgefüllt an die Bank zu übermitteln, damit Sie keinen Datenschutz verletzen (auch hier gilt: wo kein Kläger, da kein Richter; aber wer möchte hier schon ein Risiko übernehmen?).