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Kurzarbeit: Update Lockdown-Kurzarbeit Phase 3
#1
Quelle: Corona-Newsletter der WK OÖ vom 16.11.2020, 17 Uhr 30

https://newsletter.wko.at/sys/w.aspx?sub...d=189c78d1


Alle (!) Betriebe können rückwirkende Kurzarbeitsanträge mit einem Beginn ab 1. November 2020 bis zum Ende des Lockdowns einbringen.

Wurden bereits Kurzarbeitsanträge eingebracht, ist gilt folgende zu  differenzierende Vorgangsweise:

Für den Fall, dass das bereits eingebrachte Begehren ein Arbeitsvolumen zwischen 30% und 70% vorsieht und nun eine weitere Herabsetzung der Arbeitszeit unter 30% Arbeitsvolumen erforderlich ist, muss ein Änderungsbegehren auf Erhöhung des maximalen Arbeitszeitausfalls auf über 70% eingebracht werden.

Die Einbringung derartiger Änderungsbegehren auf Erhöhung des maximalen Arbeitszeitausfalles über 70% (und einer damit verbundenen Erhöhung des Bewilligungsbetrages) ist jederzeit nachträglich spätestens bis zum Ende des genehmigten Kurzarbeitszeitraumes möglich.

Voraussetzung: Übermittlung der Beilage 2 der Sozialpartnervereinbarung und explizite Zustimmung der kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber (seitens der WKOÖ liegt eine Pauschal-Zustimmung vor) und Arbeitnehmer. Am bisherigen Einreich-/Bewilligungsprozedere (direkt via eAMS-Konto) ändert sich nichts.

Für den Fall, dass eine Unterschreitung der 30% (zB ein Begehren mit 10% Arbeitsvolumen) bereits beantragt (und bewilligt) wurde und nun aufgrund des Lockdown eine Reduktion des Arbeitsvolumen auf 0% erforderlich ist, ist nach derzeitigem Stand der Dinge vorerst kein neues Begehren einzubringen, sondern können die im Zeitraum des Lockdown anfallenden 100% Ausfallstunden im Rahmen dieses Begehren mit dem AMS abgerechnet werden.

Generell ist wichtig, dass im Rahmen der beihilfenrechtlichen Prüfung immer eine Betrachtung pro Betrieb und pro einzelnem Mitarbeiter für den gesamten Beihilfenzeitraum erfolgt. Das bedeutet, dass die beantragten Ausfallstunden pro Betrieb und pro Mitarbeiter durchgerechnet werden.

Wurde ein Begehren von 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 mit 10% Arbeitsvolumen eingebracht und bewilligt, wird vom AMS geprüft, ob bei jedem einzelnem Mitarbeiter im maximal 6-monatigen Betrachtungszeitraum und auch vom gesamten Betrieb 10 Prozent Arbeitsvolumen erreicht werden.

Es ist zulässig (auch ohne Änderungsbegehren) das an einzelnen Tagen/Wochen/Monaten das beantragte Mindestarbeitsvolumen (zB 10%) unterschritten wird.

Die Bestätigung der Beilage 1 durch den Steuerberater in den direkt vom Lockdown betroffenen Branchen (gemäß ÖNACE-Klassifikation) ist nicht erforderlich, jedenfalls ist jedoch die Beilage 1 zur prognostizierten Umsatzentwicklung auszufüllen!

Für alle Unternehmen, die nur (ausschließlich!) für die Zeit des Lockdowns Kurzarbeit beantragen, entfällt ebenfalls die Unterschrift des Steuerberaters.

Arbeitszeitausfall von durchschnittlich mehr als 90% ist für Betriebe der Lockdown-Branchen zulässig, wenn und soweit sie während des Lockdowns nicht arbeiten bzw. weniger als 10% Arbeitszeit erreichen. Die dafür nötige Änderung in den AMS Richtlinien sowie eine Anpassung der dahingehende bundesgesetzlichen Bestimmungen ist in Vorbereitung.

WICHTIG: Lockdown-Betriebe müssen derzeit zunächst 90% Arbeitszeitausfall (auch wenn während der Lockdown-Kurzarbeit 100% Arbeitszeitausfall geplant ist) beantragen und werden nach derzeitigem Stand der Dinge in der Folge für die Zeit des Lockdowns mehr Ausfallstunden abrechnen können. (Die diesbezüglichen Rechtsgrundlagen werden gerade erarbeitet)

Entfall der 50%igen Ausbildungspflicht bei Lehrlingen: Die Nichteinhaltung der Verpflichtung, bei Lehrlingen mindestens 50% der Ausfallzeit für Weiterbildung zu verwenden, ist in der Zeit des Lockdowns kein Rückforderungsgrund der Beihilfe. Dies gilt für alle Betriebe in Kurzarbeit.

Empfehlung: Versuchen sie zuerst den Lockdown durch Urlaubsvereinbarungen abzudecken. Gelingt dies nicht, beantragen sie Kurzarbeit rückwirkend mit 1. November, dies erleichtert die Lohnverrechnung.
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