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Geringfügigkeit - tägliche Geringfügigkeitsgrenze
#1
Guten Morgen liebe Kollegen

ein kleiner Sachverhalt bezüglich einer geringfügigen Beschäftigung

geringfügiges Dienstverhältnis Arbeiter - Stundenlohn € 12,00
Eintritt 02.12.2020
Austritt 15.12.2020 (hat ihm wohl nicht gefallen)

abgerechnet werden sollen 20 Stunden a' € 12,00 - also € 240,00

folgende Meldung
der hochgerechnete Bezug liegt über der Geringfügigkeitsgrenze - bitte überprüfen

dachte allerdings mit wegfall der täglichen Geringfügigkeitsgrenze sei dies hinfällig
ich kann doch auch für 1 Tag Arbeit € 400,00 erhalten


danke für Eure Beiträge und Meinungen dazu
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#2
Hier kommt es primär darauf an, ob das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit oder auf eine mindestens einen Naturalmonat vereinbarte Zeit vereinbart wurde (und dann vorzeitig aufgelöst wurde).

Wenn das Dienstverhältnis für eine kürzere Zeit als einen Monat vereinbart wurde (also unter einem Monat Befristung), dann zählt tatsächlich das ungeschminkte Entgelt.

In den anderen Fällen allerdings gilt der Grundsatz "durch einen Rumpfmonat darf es keine geringfügige Beschäftigung" geben.

Sie müssen sich also fragen, wie hoch das vereinbarte Entgelt für einen Kalendermonat grundsätzlich gewesen wäre (bzw. wie hoch die vereinbarte Normalarbeitszeit dafür gewesen wäre).

Wenn  zB ein Gehalt von € 3.000,00 vereinbart wurde und durch einen Eintritt am 28.12. gebührt für den laufenden Kalendermonat nur ein Betrag von € 300,00, dann darf dadurch keine geringfügige Beschäftigung ausgelöst werden.

Allerdings ist ein "stures" Hochrechnen ohne die Betrachtung der Begleitumstände (Monats-NAZ etc., wie oben beschrieben) nicht mehr möglich, nachdem dies der VwGH heuer im Frühjahr abgelehnt hatte (siehe dazu Artikel Nr. 208/2020 in  meinem LV-Magazin WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 11/2020, wo Sie weitere wichtige Hinweise finden).
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#3
Auch mein Programm kommt mir regelmäßig mit dieser Warnung. 

Ich ignoriere das jedoch. Weil ich auch davon ausgehe, dass es inzwischen keine Hochrechnung mehr gibt. Es zählt nur die monatliche Betrachtung, und solange im betreffenden Monat die 460,- nicht überschritten werden und eine Gfg-Beschäftigung vereinbart war, ist die Anzahl der Tage irrelevant. Hoffe ich jedenfalls ;-)
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#4
eben, dies dachte ich auch Wink

aber in dem Fall scheint dies nicht ganz zu passen

im oberen Fall zB gibt es keinerelei Vereinbarungen. Es war auch kein befristetes, er wollte einfach nicht mehr und daher die rasche Abmeldung wieder - jetzt stehen 20 stunde da

die Arbeiter wurden zur Arbeit herangezogen sobald halt Arbeit vorhanden war - einzig was gesagt wurde, nicht über geringfügig und ein Stundenlohn von € 12,00
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#5
Ich halte es dennoch für einen Programmfehler?

Die Begleitumstände klärt man schließlich bereits im Vorfeld, indem man den DN entweder als geringfügig Beschäftigten oder vollversichterten DN anlegt. Einen DN, der wie geschildert am 28.12. eintritt und einen Gehalt von 3000,- bezieht, würde man nicht als Gfg anlegen.  Und der Hinweis auf Überschreiten der Gfg-Grenze kommt nur bei einem als Gfg angelegten Dienstnehmer.

"einzig was gesagt wurde, nicht über geringfügig"

Somit wurde zu Beginn bereits vereinbart, dass es eine Gfg-Beschäftigung ist. Und das ist der entscheidende Punkt.
Wäre für mich kein Zweifel, das auch als Gfg abzurechnen, den Programmhinweis ignoriere ich in solchen Fällen, und hatte bislang auch noch nie Probleme.
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